Gesetz Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen

In Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes ist das Recht garantiert, aus Gewissensgründen den Dienst mit der Waffe zu verweigern. Dementsprechend regelt das Kriegsdienstverweigerungs­gesetz (KDVG) das Anerkennungsverfahren und weist den Kriegsdienstverweigerern die Pflicht zu, statt des Wehrdienstes außerhalb der Bundeswehr einen zivilen Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.

Das Kriegsdienstverweigerungsrecht ist im Jahre 2003 neu gefaßt und deutlich vereinfacht worden. Über alle Anträge - von Ungedienten, Wehrdienstleistenden, von Soldatinnen und Soldaten, von Reservisten und Reservistinnen - entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst in Köln. Entscheidend ist die Begründung für die Gewissensentscheidung, aus der heraus der Wehrdienst verweigert wird.

Auch das Verfahren in Zweifelsfällen - die mündliche und schriftliche Anhörung - ist hier geregelt.

Sie können hier die aktuelle, nicht-amtliche Fassung des Gesetzes sowie weitere Informationen zum Gesetz abrufen. Die amtliche Fassung eines Gesetzes finden Sie im Bundesgesetzblatt.

In der Anlage finden Sie das KDVG in der englischen Fassung als PDF-Dokument.