Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Bundestag eingebracht

Manuela Schwesig spricht vor dem Deutschen Bundestag, Bildnachweis: Bundestag
Manuela Schwesig spricht vor dem Deutschen Bundestag© Bildnachweis: Bundestag

Am 14. November 2014 fand die erste Lesung des Gesetzentwurfs zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf im Deutschen Bundestag statt. Der Entwurf entwickelt die Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes weiter und verzahnt sie enger miteinander.

"Immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfahren die Doppelbelastung von Pflege und Beruf. Wir bieten den Angehörigen nun eine größere Sicherheit, dass sie sich um ihre Angehörigen kümmern können, wenn sie pflegebedürftig sind, ohne ihren Beruf aufgeben zu müssen", sagte Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig zu dem Gesetzentwurf.

Die neue Familienpflegezeit soll Familien dabei helfen, Pflege und Beruf besser miteinander zu vereinbaren – beispielweise über flexible Regelungen für die Pflege, Betreuung und Begleitung von nahen Angehörigen und finanzielle Unterstützungsmaßnahmen. Das Gesetz zur Familienpflegezeit ist nach dem am 7. November 2014 beschlossenen ElterngeldPlus ein zweiter Schritt auf dem Weg zu einer Familienarbeitszeit.

Pflegeunterstützungsgeld

Künftig wird die zehntägige Auszeit, die Beschäftigte nehmen können, wenn sie kurzfristig eine akut aufgetretene Pflegesituation für einen Angehörigen organisieren müssen, mit einer Lohnersatzleistung - dem Pflegeunterstützungsgeld - verknüpft.

Pflegezeit mit zinslosem Darlehen

Beschäftigte, die sich nach dem Pflegezeitgesetz für eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung entscheiden, haben künftig einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Dieses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts können sie direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgabe beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf entsprechenden Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen – bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich – genommen werden.

Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit

Mit dem Gesetzesvorhaben wird ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit eingeführt. Beschäftigte können sich damit bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate von der Arbeit freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.

Neu ist auch der Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen, das dabei helfen soll, den Verdienstausfall abzufedern, der entsteht, wenn Beschäftigte die Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes oder des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen.

Der Gesetzentwurf wird nun in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages beraten. Am 24. November 2014 findet eine Anhörung mit Sachverständigen im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend statt. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf soll am 1. Januar 2015 zusammen mit der ersten Stufe der Pflegereform in Kraft treten.