Bundesrat stimmt Bundeskinderschutzgesetz nicht zu

Eine junge Frau hält den Fuß eines Babys in ihrer Hand.
Kinder durch Prävention und Intervention schützen

Das von Bundesfamilienministerin Kristina Schröder vorgelegte neue Bundeskinderschutzgesetz hat am 25. November im Bundesrat keine Mehrheit der Stimmen bekommen. Zudem konnten sich die Länder nicht auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verständigen, so dass das Gesetz blockiert ist. Der Deutsche Bundestag hingegen hatte das Gesetz Ende Oktober ohne Gegenstimme beschlossen und auch in der Fachwelt war das Gesetz einhellig begrüßt worden.

"Es macht mich traurig, dass sich einige Länder aus parteipolitischem Kalkül dringend notwendigen Verbesserungen im Kinderschutz verweigern. Aber ich bleibe entschlossen, das Kinderschutzgesetz so schnell wie möglich in Kraft zu setzen. Deshalb werde ich noch heute die Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung angehen", sagte Bundesfamilienministerin Kristina Schröder in Berlin. "Fachlich sind sich alle einig, dass wir mit dem Bundeskinderschutzgesetz eine neue Qualität im Kinderschutz erreichen können. Die Länder tragen nun die Verantwortung, dass das Bundeskinderschutzgesetz nicht zum 1. Januar 2012 in Kraft treten kann."

In den letzten Wochen war die Bundesregierung den Ländern weit entgegen gekommen und hatte in einer Protokollerklärung die dauerhafte Finanzierung der Familienhebammen sowie finanzielle Entlastungen für die Kommunen angeboten. Letztlich hat die Blockadehaltung der SPD-geführten Länder das zügige in Kraft treten des Gesetzes verhindert.

Gesetz soll Prävention und Intervention voranbringen

"Die Länder müssen sich jetzt fragen lassen, wie der Kinderschutz in Deutschland ohne dieses Gesetz weiter voran gebracht werden soll", sagte Kristina Schröder. "Ein gemeinsames Konzept der Länder zum Kinderschutz ist nicht erkennbar. Das wird die weiteren Gespräche sehr belasten."

Das vom Bundestag beschlossene Bundeskinderschutzgesetz hätte Prävention und Intervention gleichermaßen vorangebracht. Es steht für bessere Unterstützungsangebote für Familien, Eltern und Kinder, mehr Zusammenarbeit der relevanten Akteure und starke Netzwerke. Von den Kinderärzten, Familienhebammen, Jugendämtern bis hin zu den Familiengerichten - alle sollten einbezogen werden, um Risiken und Gefahren für Kinder und Jugendliche aktiv vorzubeugen oder diese wirksam abzuwenden. Durch die Blockadehaltung einiger Länder können diese Regelungen nun nicht in Kraft treten.

Konkret sah das Gesetz Regelungen zum Schutz von Kindern in folgenden Bereichen vor:

  • Frühe Hilfen und Netzwerke für werdende Eltern
    Das Gesetz schafft die rechtliche Grundlage dafür, leicht zugängliche Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes flächendeckend und auf einem hohen Niveau einzuführen bzw. zu verstetigen. Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz - wie Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei - werden in einem Kooperationsnetzwerk zusammengeführt.
  • Stärkung des Einsatzes von Familienhebammen
    Das Bundesfamilienministerium wird mit einer Bundesinitiative ab 2012 vier Jahre lang jährlich 30 Mio. Euro zum Ausbau des Einsatzes von Familienhebammen zur Verfügung zu stellen.
  • Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe
    Alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen und freien Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Ehrenamtliche vereinbaren mit den Trägern, für welche Tätigkeiten dies nötig ist.
  • Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt
    Häufig ist eine Kindesgefährdung für Ärzte oder andere so genannten Berufsgeheimnisträgern als erste erkennbar. Das Gesetz bietet erstmals eine klare Regelung, die einerseits die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient schützt, andererseits aber auch die Weitergabe wichtiger Informationen an das Jugendamt ermöglicht.
  • Regelung zum Hausbesuch
    Der Hausbesuch soll zur Pflicht werden - allerdings nur dann, wenn er nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist und der Schutz des Kindes dadurch nicht gefährdet wird.
  • Verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe
    Eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung wird künftig in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe zur Pflicht. Dabei geht es insbesondere um die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Standards für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. An die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung soll sich auch die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln knüpfen.