Bundesrat berät Reform des Mutterschutzgesetzes

Zwei Eltern küssen ihr Baby
Einen verantwortungsvollen Mutterschutz sicherstellen© Bildnachweis: fotolia/detailblick-foto

Der Bundesrat hat am 17. Juni über den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts beraten. Mit der Reform werden neuere medizinische Erkenntnisse umgesetzt und gesellschaftliche Entwicklungen berücksichtigt. Dadurch wird der Diskriminierung schwangerer und stillender Frauen entscheidend entgegengewirkt.

"Das Mutterschutzgesetz ist seit 1952 kaum geändert worden. Seitdem haben sich die Bedürfnisse werdender oder gerade gewordener Mütter in der Ausbildung und im Berufsleben deutlich geändert," so die Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesfamilienministerin, Caren Marks.

Die Empfehlungen der Länder in den Bundesrats-Ausschüssen zum Gesetzentwurf zeigten, dass sich Bund und Länder einig darin sind, den Mutterschutz zu reformieren.

Caren Marks betonte: "Wir heben die Mutterschutzregelungen auf die Höhe der Zeit, für Frauen und auch für die Arbeitgeber. Wir haben ein Gesetz vorgelegt, das die Gesundheit von Frauen in der Schwangerschaft und nach der Entbindung schützt und sie bei der Entscheidung über geeignete Schutzmaßnahmen einbindet."

Der Gesetzentwurf im Einzelnen:

  • Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt das gleiche Mutterschutzniveau, wie es auch für andere Beschäftigte nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt. Der Mutterschutz wird für diese Sonderstatusgruppen jedoch wie bisher in gesonderten Verordnungen geregelt. Das Gesetz stellt zudem klar, dass entsprechend unionsrechtlichen Vorgaben auch für diese Personengruppen eine angemessene Kontrolle und Überwachung durch besondere Behörden sicherzustellen ist und daher eine "Eigenüberwachung" durch die dienstvorgesetzte Stelle nicht ausreichend ist.
  • Schülerinnen und Studentinnen werden dann in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
  • Die nachgeburtliche gesetzliche Mutterschutzfrist wird im Fall der Geburt eines Kindes mit Behinderung von acht auf zwölf Wochen verlängert.
  • Die Regelungen der bisherigen Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) werden in das MuSchG integriert.
  • Die gesundheitlichen Vorschriften im Mutterschutz werden auf der Grundlage aktueller arbeitsmedizinischer Erkenntnisse überarbeitet.
  • Bei der Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit sind branchenbezogene Ausnahmen unions- und gleichheitsrechtlich nicht zu rechtfertigen und werden nicht übernommen. Erstmalig werden gesetzlich Mitspracherechte vorgesehen. Dies stärkt die Position der schwangeren und stillenden Frauen.
  • Es wird ein Ausschuss für Mutterschutz eingerichtet, der praxisnahe Regelungen erarbeiten sowie die Beratung der Betriebe und Behörden in Umsetzungsfragen begleiten soll. Im Ausschuss sollen geeignete Personen der Sozialpartner, der Ausbildungsstellen, der Studierendenvertretungen, der Landesbehörden sowie geeignete Personen aus der Wissenschaft vertreten sein.
  • Mit den Neuerungen im Mutterschutz wird auch ein Beitrag zur Senkung von Bürokratiekosten geleistet.

Das Bundeskabinett hatte den Entwurf am 4. Mai beschlossen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.