Bundesministerin Kristina Schröder: "Bundeskinderschutzgesetz kann nun pünktlich in Kraft treten"

Eine junge Frau hält den Fuß eines Babys in ihrer Hand.
Kinder durch Prävention und Intervention schützen

Am 16. Dezember hat der Bundesrat einstimmig dem Bundeskinderschutzgesetz zugestimmt. Der Bundesrat ist damit der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz gefolgt. Dieser hatte am 14. Dezember den Kompromissvorschlag angenommen, den Bundesfamilienministerin Kristina Schröder und Manuela Schwesig, Sozialministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern, mit Vertreterinnen und Vertretern der Länder und der Bundestagsfraktionen entwickelt haben.

Der Kompromissvorschlag sieht insbesondere ein unbürokratischeres Verfahren bei der Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe, die Erweiterung der Bundesinitiative "Familienhebammen" sowie die dauerhafte finanzielle Sicherstellung der psychosozialen Unterstützung von Familien mit kleinen Kindern durch den Bund vor.

Tritt am 1. Januar in Kraft

"Ich freue mich sehr, dass das Bundeskinderschutzgesetz nun pünktlich am 1. Januar 2012 in Kraft treten kann. Ich habe damit mein zentrales Ziel auf dem Weg zu einem wirkungsvolleren und umfassenderen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Vernachlässigung und Misshandlung erreicht," sagte Bundesfamilienministerin Kristina Schröder in Berlin. "Bund und Länder stehen gemeinsam für einen besseren Kinderschutz in Deutschland ein. Die einhellige Zustimmung zum Gesetz, die Bundestag und auch Fachwelt teilen, bieten Gewähr dafür, dass die Verbesserungen im Alltag von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien wirklich ankommen."

Das neue Bundeskinderschutzgesetz wird den Kinderschutz in Deutschland umfassend verbessern und alle im Kinderschutz wichtigen Akteure stärken - insbesondere die Kinder selbst.

Zusammenarbeit aller Akteure

Es steht für bessere Unterstützungsangebote für Familien, Eltern und Kinder, mehr Zusammenarbeit der relevanten Akteure und starke Netzwerke im Kinderschutz. Von den Kinderärzten, Familienhebammen, Jugendämtern bis hin zu den Familiengerichten - alle wirken künftig zusammen, um Risiken und Gefahren für Kinder und Jugendliche aktiv vorzubeugen oder diese wirksam abzuwenden.

Konkret wird das Gesetz den Schutz von Kindern in folgenden Bereichen verbessert:

  • Frühe Hilfen und Netzwerke für werdende Eltern
    Das Gesetz schafft die rechtliche Grundlage dafür, leicht zugängliche Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes flächendeckend und auf einem hohen Niveau einzuführen bzw. zu verstetigen. Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz – wie Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei – werden in einem Kooperationsnetzwerk zusammengeführt.
  • Stärkung des Einsatzes von Familienhebammen
    Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens hat sich der Bund bereit erklärt, die Bundesinitiative "Familienhebammen" auf die Unterstützung von Netzwerken Früher Hilfen zu erweitern. Zudem hat der Bund hat verbindlich zugesagt, sein finanzielles Engagement im Bereich "Frühe Hilfen" und der psychosozialen Unterstützung von Familien mit kleinen Kindern auch nach Ablauf des Modellprogramms über 2015 hinaus dauerhaft fortzuführen. Die dafür bereit gestellten Mittel des Bundes wurden deutlich erhöht. So wird der Bund für die Bundesinitiative die bereits für die Jahre 2012 bis 2015 vorgesehenen Mittel in Höhe von 30 Millionen Euro im Jahr 2013 auf 45 Millionen Euro und ab dem Jahr 2014 dauerhaft auf 51 Millionen Euro jährlich erhöhen. Damit trägt der Bund über die Hälfte der Mehrbelastungen, die durch das Gesetz bei den Ländern und Kommunen entstehen.
  • Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe
    Alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen und freien Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Ehrenamtliche vereinbaren mit den Trägern, für welche Tätigkeiten dies nötig ist.
  • Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt
    Häufig ist eine Kindesgefährdung für Ärzte oder andere so genannte Berufsgeheimnisträger als erste erkennbar. Das Gesetz bietet erstmals eine klare Regelung, die einerseits die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient schützt, andererseits aber auch die Weitergabe wichtiger Informationen an das Jugendamt ermöglicht.
  • Regelung zum Hausbesuch
    Der Hausbesuch soll zur Pflicht werden - allerdings nur dann, wenn er nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist und der Schutz des Kindes dadurch nicht gefährdet wird.
  • Verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe
    Eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung wird künftig in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe zur Pflicht. Dabei geht es insbesondere um die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Standards für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. An die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung soll sich auch die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln knüpfen.