Bundesfamilienministerin: "Kinderrechte müssen eingehalten und umgesetzt werden"

Kind sitz mit anderen Kindern am Tisch und malt. Bildnachweis: iStock
Kinder sind eigenständige Persönlichkeiten

Mit der Unterzeichnung des dritten Zusatzprotokolls zur VN-Kinderrechtskonvention am 28. Februar ist Deutschland der dritte Staat weltweit und der erste europäische Staat, der dieses neue Menschenrechtsabkommen verbindlich anerkennt. Das Zusatzprotokoll regelt ein Beschwerdeverfahren, mit dem Kinder und Jugendliche Verletzungen ihrer Rechte aus der VN-Kinderrechtskonvention beim Ausschuss für die Rechte des Kindes in Genf rügen können. Sie können sich zum Beispiel gegen fehlenden Schutz vor Gewalt und Misshandlungen, fehlende Bildungsmöglichkeiten, Diskriminierung sowie Unterversorgung wehren. 

"Mit der heutigen Ratifikation nimmt Deutschland in Europa und weltweit eine Vorreiterrolle bei der Stärkung der Kinderrechte ein", sagte Bundesfamilienministerin Kristina Schröder. "Das Beschwerdeverfahren macht unmissverständlich klar: Kinderrechte stehen nicht nur auf dem Papier. Sie müssen eingehalten und umgesetzt werden. Die Rechte von Kindern sind das Fundament für ein gesundes, glückliches und chancenreiches Aufwachsen", so die Bundesfamilienministerin. 

Neues Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention

Bundesfamilienministerin Kristina Schröder hatte bereits am 28. Februar 2012 für Deutschland bei den Vereinten Nationen in Genf das neue Zusatzprotokoll unterzeichnet. Deutschland gehörte damit zu den ersten von den aktuell 25 Unterzeichnerstaaten. Am 8. November 2012 hatte der Bundestag der Ratifikation zugestimmt. Mit der heutigen Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York hat Deutschland so schnell wie nie zuvor ein Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen ratifiziert.

Individualbeschwerdeverfahren für Kinder und Jugendliche

Das Zusatzprotokoll regelt ein Individualbeschwerdeverfahren, mit dem Kinder und Jugendliche Verletzungen ihrer Rechte aus der VN-Kinderrechtskonvention rügen können. Voraussetzung für eine Beschwerde ist, dass die nationalen Rechtsmittel erschöpft sind. Ist die Beschwerde erfolgreich, spricht der Ausschuss für die Rechte des Kindes Empfehlungen zur Behebung der Rechtsverletzung gegenüber dem betroffenen Staat aus. Bei besonders schwerwiegenden Verletzungen von Kinderrechten kann der Ausschuss unabhängig von einer individuellen Beschwerde ein Untersuchungsverfahren gegen den betroffenen Staat durchführen. Zum Schutz der Kinder bestimmt das Zusatzprotokoll, dass eine Beschwerde keinerlei negative Konsequenzen für die Betroffenen nach sich ziehen darf.

Das Zusatzprotokoll tritt in Kraft, wenn es insgesamt zehn Staaten ratifiziert haben.