Überblick Das ändert sich 2021

2 Kinder mit Backmützen in einer Küche backen Waffeln und freuen sich
Für viele Familien gibt es im kommenden Jahr finanzielle Verbesserungen © Fotolia/Evgeny Atamanenko

Durch erhöhte Familienleistungen und Steuerentlastungen werden Familien ab dem 1. Januar 2021 spürbar gestärkt. Finanzielle Verbesserungen gibt es auch für die vielen freiwillig und ehrenamtlich Engagierten in Deutschland. Zudem werden rund 1,3 Millionen Menschen von der Einführung der Grundrente profitieren.

Familienleistungen

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten Leistungen für Familien in Deutschland. Es erreicht rund 18 Millionen Kinder. Zum 1. Januar 2021 wird das Kindergeld um 15 Euro je Kind erhöht, das heißt, 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind, 250 ab dem vierten Kind.

Auch der Kinderfreibetrag steigt: Für 2021 beträgt er 5460 Euro (2730 je Elternteil). Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf steigt auf 2928 Euro (1464 Euro je Elternteil).

Eltern erhalten - je nach Einkommen - entweder Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Dafür prüft das Finanzamt bei der Steuererklärung automatisch, welche der beiden Leistungen für Eltern günstiger ist.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag entlastet Familien mit kleinen Einkommen. Eltern erhalten ihn, wenn ihr Einkommen für sie selbst ausreicht, nicht aber für die Kinder. Der Kinderzuschlag wird für jede Familie individuell berechnet. Der maximale Betrag steigt zum 1. Januar 2021 von bis zu 185 Euro auf bis zu 205 Euro je Kind. Mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse kann geprüft werden, ob ein Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht.

Unterhaltsvorschuss und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt für ihr Kind erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Sätze werden zum 1. Januar 2021 erhöht auf 174 Euro für Kinder bis fünf Jahren, 232 Euro für Kinder von sechs bis elf Jahren und 309 Euro für Kinder von zwölf bis 17 Jahren.

Um gezielt Alleinerziehende zu unterstützen, wird der sogenannte Entlastungsbetrag in der Einkommensteuer befristet für die Jahre 2020 und 2021 von derzeit 1908 Euro auf 4008 Euro angehoben. Für den Steuervorteil müssen Alleinerziehende nicht bis zur Steuererklärung warten. Mit der Lohnsteuer können sie die Entlastung direkt nutzen. Dafür muss gegebenenfalls ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden.

Weitere Entlastungen im Steuerrecht

Grundfreibetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt für 2021 um 336 Euro auf 9744 Euro im Jahr. Dadurch erhöht sich das verfügbare Einkommen der Beschäftigten, da Einkommensteuer erst auf das Einkommen oberhalb des Grundfreibetrages erhoben wird.

Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Zum 1. Januar 2021 wird der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der bisherigen Zahlerinnen und Zahler zur Lohn- und Einkommensteuer komplett abgeschafft - zum Beispiel werden Familien mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von rund 152.000 Euro künftig gar keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten. Damit steigen die verfügbaren Nettoeinkommen spürbar.

Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag

Steuerpflichtige mit einer Behinderung können für ihre zusätzlichen Aufwendungen, anstelle von Einzelnachweisen, einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Dieser wird ab 2021 verdoppelt. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Der maximale Pauschbetrag bei einem Behinderungsgrad von 100 Prozent beträgt künftig 2840 Euro.

Gleichzeitig wird auch der Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige erheblich verbessert. Bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 erhöht sich der Pauschbetrag von 924 Euro auf 1800 Euro. Bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 beziehungsweise 3 wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro beziehungsweise 1100 Euro eingeführt.

Grundrente

Ab dem 1. Januar 2021 gilt die Grundrente. Das Ziel: Wer lange gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat und dabei nur unterdurchschnittlich verdient hat, soll im Alter eine auskömmliche Rente erhalten. Anspruch hat, wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen kann - dies sind insbesondere Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung, aufgrund von Kindererziehung, Pflege und der Pflichtversicherung für Selbstständige.

Die Grundrente werden rund 1,3 Millionen Menschen erhalten können - davon ein großer Anteil Frauen und Menschen aus Ostdeutschland. Die Verbesserungen werden auch den Rentnerinnen und Rentnern zugutekommen, die bereits jetzt eine Rente beziehen. Die Höhe der Grundrente errechnet sich aus den individuell erarbeiteten Beitragspunkten – diese werden aufgestockt. Ein Antrag muss dafür nicht gestellt werden.

Weitere Informationen zur Grundrente finden sich auf der Website des Bundesarbeitsministeriums.

Stärkung von Ehrenamt und Engagement

Die Corona-Pandemie hat noch einmal verdeutlicht, wie unverzichtbar freiwilliges und ehrenamtliches Engagement ist. Ab 2021 wird dieses Engagement finanziell besser gewürdigt.

Bundesfreiwilligendienst

Jedes Jahr leisten rund 40.000 Menschen einen Bundesfreiwilligendienst (BFD). Für alle Freiwilligen, die ab dem 1. Januar 2021 einen BFD beginnen, steigen die Zuschüsse zum Taschengeld und zur pädagogischen Begleitung um insgesamt bis zu 75 Euro monatlich. Dies ermöglicht den BFD-Einsatzstellen eine höhere Taschengeldzahlung an die Freiwilligen und kann den Freiwilligen damit gleichzeitig den Erwerb eines ÖPNV-Tickets erleichtern.

Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Auch im Steuerrecht wird es für Ehrenamtliche, die sich häufig neben dem eigentlichen Beruf und auch teils auf eigene Kosten engagieren, Verbesserungen geben. Viele Organisationen erstatten den ehrenamtlich Engagierten ihre Kosten der Einfachheit halber pauschal. Diese Erstattungen sind dann steuerfrei, sofern sie bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Die bisherigen Höchstgrenzen sollen für das kommende Jahr von 2400 Euro auf 3000 Euro im Jahr (Übungsleiterfreibetrag) beziehungsweise 720 Euro auf 840 Euro im Jahr (Ehrenamtspauschale) angehoben werden.

Vom Übungsleiterfreibetrag profitieren zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, die diese Tätigkeit nebenberuflich in Sportvereinen ausüben. Die Ehrenamtspauschale unterstützt diejenigen, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen, sich aber gleichwohl ehrenamtlich engagieren, zum Beispiel als Schriftführerinnen und Schriftführer in gemeinnützigen Vereinen.

Katalog gemeinnütziger Zwecke erweitert

Darüber hinaus wird der Katalog gemeinnütziger Zwecke erweitert. Organisationen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, genießen steuerliche Vorteile. Zum Beispiel können Spenden an sie von der Steuer abgesetzt werden. In der Abgabenordnung ist aufgeführt, welche Zwecke als gemeinnützig gelten. Dieser Katalog wird erweitert, unter anderen um die gemeinnützigen Zwecke Klimaschutz, Flüchtlingshilfe und Organisationen zum Schutz von Personen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden. 

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