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2. Sozialpädagogische Familienhilfe im System der Hilfen zur Erziehung

In § 1 Abs. 1 SGB I benennt der Gesetzgeber die grundlegenden Ziele des Sozialgesetzbuches: Von der öffentlichen Jugendhilfe fordert der Gesetzgeber, zur Erfüllung dieser Aufgaben die notwendigen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung zu stellen. (§ 1 Abs. 2 SGB I).