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16. Benachbarte Arbeitsansätze
Der § 27 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, der die Grundlagen der Hilfen zur Erziehung definiert, erlaubt in seiner Formulierung: "Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. ... " (Abs.2) und: "Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. ..." (Abs. 3) die Flexibilisierung und Weiterentwicklung der Hilfen und die "Erfindung" neuer Hilfen, die allerdings den Hilfen nach den §§ 28 ff vergleichbar sein müssen: "Auch wenn der Rechtsfolgenkatalog der §§ 28 bis 35 nicht abschließend ist, so ermöglicht er doch nur solche Rechtsfolgen, die ihrer Art nach mit den geregelten Hilfearten vergleichbar sind und nicht an anderer Stelle des Gesetzes als eigenständige Leistungstatbestände geregelt sind." (Wiesner u.a. 1995, S. 297). Im folgenden sollen exemplarisch einige angrenzende Konzepte intensiver Arbeit mit Familien vorgestellt werden:
Formen aufsuchender Familientherapie:
Berlin: Aufsuchende Familienberatung/-therapie
Ortenaukreis: Modell einer systemisch-integrativen Familien- und Paartherapie
im Sozialen Dienst
Saarbrücken: Integrative Familienhilfe (Teilstationäre Arbeit mit Familien)
Hilfen für Familien in Krisensituationen: Familienaktivierungsprogramme


