Untersuchung „Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes“

V Bilanz

3   Perspektive und Empfehlungen zur Umsetzung der Intention des Prostitutionsgesetzes

Die Evaluation eines Gesetzes muss sich an der Zielsetzung orientieren, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt. Die aus der Gesetzesbegründung herauszulesende Intention, die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Prostituierten zu verbessern und für mehr Transparenz und damit eine bessere Kontrolle der Branche zu sorgen, ist noch kaum zur praktischen Umsetzung gelangt.

Die Evaluation hat deutlich gemacht, dass die neuen Regelungen von Seiten der Verwaltung nur sehr zögerlich – wenn nicht sogar ablehnend – behandelt werden. Es fehlen Verwaltungsanweisungen und auch sonstige Initiativen der Behörden, die Intention des Gesetzes umzusetzen. Sie sind nur singulär vom Engagement Einzelner bestimmt.

Diese Zurückhaltung hat Gründe, die bereits im Gesetzgebungsverfahren angelegt wurden.

Seit Beginn der Diskussionen über ein Prostitutionsgesetz hat sich im politischen Bereich ein sehr heterogenes Bild gezeigt. So ist es durchaus außergewöhnlich, dass weder die Bundesregierung, noch das eigentlich zuständige Bundesministerium der Justiz das Gesetzgebungsverfahren, das von den Fraktionen eingeleitet worden war, aktiv unterstützt haben. Es gab und gibt bisher keine abgestimmte Haltung der Bundesregierung zum Gesetz. Auch im Bundestag selbst war eine eher ambivalente Haltung festzustellen, selbst bei denen, die für das Gesetz gestimmt hatten. Diese Ambivalenz bei den Abgeordneten war sowohl von der eigenen grundsätzlichen Haltung zur Prostitution als solcher als auch durch die Unzufriedenheit mit dem gefundenen Kompromiss („nicht Fisch - nicht Fleisch“) geprägt.

Diese Ambivalenz bestimmt das Verwaltungshandeln bis heute. Es fehlen klare Vorgaben zur Umsetzung des Gesetzes, es fehlt ein klarer politischer Wille zur Veränderung, die allgemeine Stagnation vermittelt den Eindruck, dass das Gesetz zwar beschlossen, aber nicht gewollt wurde.

Unsere abschließenden Empfehlungen können sich aber nur an der Intention des ProstG ausrichten, wie sie in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt. Davor muss eine Klärung erfolgen, ob diese Intentionen tatsächlich politisch gewollt sind.

Unseres Erachtens müsste deshalb zunächst innerhalb der Bundesregierung, aber auch im Bundestag Klarheit darüber geschaffen werden, ob man die mit dem Gesetz verfolgten Ziele weiterhin realisieren will. Nur dann ergeben unsere nachfolgenden Empfehlungen einen Sinn. Ohne einen solchen erklärten politischen Willen sind die nachfolgenden Empfehlungen Makulatur bzw. reines Wunschdenken.

Soll der Intention gefolgt und mehr als ein Minimalerfolg erreicht werden, bieten sich folgende Schritte an.

Kurzfristige Empfehlungen (innerhalb eines Jahres einzuleitende Schritte):

Mittelfristige Empfehlungen (im Laufe von ein bis vier Jahren einzuleitende Schritte):

Langfristige Empfehlungen (nach Ablauf von ca. vier Jahren einzuleitende Schritte):

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