IV Internationale Perspektive
1
Unterschiedliche Modelle der Prostitutionspolitik
1.3
Die gesetzliche Regelung der Prostitution in Österreich und ihre Auswirkungen
1.3.1
Verständnis von Prostitution und Zielsetzung der Gesetzgebung
Die Rechtslage in Österreich ähnelt derjenigen in Deutschland vor dem ProstG. Prostitution ist grundsätzlich nicht verboten, verstößt jedoch laut Gesetz „gegen die guten Sitten“. Kunden können somit nicht belangt werden, wenn sie nicht zahlen.
Die Amtssprache unterscheidet zwischen unterschiedlichen Gruppen von Prostituierten.1
- Unter „Bardamen“ werden überwiegend Migrantinnen, die in Bars und bordellähnlichen Betrieben arbeiten und dort sexuelle Dienstleistungen anbieten, verstanden. Wegen ihres nicht legalisierten Aufenthaltsstatus ist es den meisten nicht möglich, sich registrieren zu lassen. Sie gehen jedoch regelmäßig zum STD-Ambulatorium.
- „Geheimprostituierte“ werden diejenigen genannt, die nicht registriert dieser Tätigkeit meist auf der Straße oder in Wohnungen nachgehen, überwiegend Migranten und Migrantinnen ohne legalen Aufenthaltsstatus bzw. ohne Arbeitserlaubnis sowie überwiegend Mädchen und Frauen, die zur Beschaffung von Drogen der Prostitution nachgehen. Diese Gruppe ist ihrer Situation wegen sehr unter Druck gegenüber den Wünschen von Kunden ohne Kondom zu arbeiten. Werden sie bei Kontrollen aufgegriffen, machen sie sich als Migrantin strafrechtlich und ansonsten verwaltungsrechtlich strafbar. Migranten und Migrantinnen dieser Gruppe kommen meist aus den Nachbarländern für eine bestimmte Zeit, oft auch für einen Tag pro Woche nach Österreich und haben Touristenstatus.
- „Kontrollprostituierte“ sind Frauen und Männer, die nach den gesetzlichen Bestimmungen registriert sind.
1) Meyer 2001, S. 48