Die Einschätzung über die bisher zu beobachtenden Auswirkungen des ProstG unterscheidet sich sehr – abhängig davon, wer das Wort ergreift. Es gibt jedoch eine Einigkeit zwischen so weit auseinander liegenden Positionen wie der bundesweiten AG Recht und Prostitution1 und einigen konservativen Innenministerien dahingehend, dass das Gesetz bislang weitgehend ins Leere läuft. Die Konsequenzen aus dieser Einschätzung sind jedoch gegensätzlich. Während den Vertreterinnen der Hurenbewegung2 und den Fachberatungsstellen für Prostituierte das Gesetz nicht weit genug geht und dringend konkretisiert werden müsste, um wunschgemäß zu wirken, sehen Vertreterinnen und Vertreter der Bundesländer, die sich bereits im Gesetzgebungsverfahren gegen das ProstG ausgesprochen hatten, sich in ihrer Sichtweise bestätigt, dass das Gesetz überflüssig bis schädlich sei. Beiden kontroversen Positionen ist gemeinsam, dass sie zu bedenken geben, das ProstG gehe an bestehenden Gepflogenheiten in der Prostitution vorbei, wie z. B. der Vorkasse, weswegen die Möglichkeit des ProstG, Lohn für geleistete sexuelle Dienstleistungen einzuklagen, nicht zur Anwendung käme (siehe II.2.2). Generell wird die Sinnhaftigkeit des ProstG an der konkreten Umsetzung seiner einzelnen Bestimmungen, insbesondere an der Inanspruchnahme der neuen rechtlichen Möglichkeiten durch die Prostituierten gemessen. Im Mittelpunkt steht meist die Frage nach den Abschlüssen von Arbeitsverträgen (siehe II.2.1). Die Bewertung des Gesetzes erfolgte bislang aufgrund von Annahmen und Meinungen und entbehrte einer empirischen Grundlage.
Bei der Untersuchung der Auswirkungen des ProstG mussten viele Bereiche von Recht und Umsetzung untersucht werden.
Das ProstG hat Auswirkungen auf unterschiedlichen Ebenen. Als unmittelbare Auswirkungen können die Entwicklungen und Veränderungen in der Praxis verstanden werden, die zum einen durch die konkreten Regelungen in Artikel 1, § 1 und 2 ProstG bewirkt werden. Das umfasst vor allem die Möglichkeiten, vereinbartes Entgelt einzuklagen, Arbeitsverträge unter der Tätigkeitsbezeichnung „Prostituierte“ abzuschließen und die Eröffnung des Zugangs zu den gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungen. Zum anderen umfassen sie die Auswirkungen der im Rahmen von Artikel 2 ProstG angepassten Vorschriften des Strafgesetzbuches. Die Änderung der §§ 180a I, 181a II StGB schafft die Möglichkeit, sichere, hygienische und komfortable Arbeitsbedingungen sowie den Abschluss von Arbeitsverträgen straffrei anzubieten.
Als mittelbare Auswirkungen können die Entwicklungen und Veränderungen in der Praxis gelten, die aufgrund einer Ausstrahlung des ProstG in andere Rechtsbereiche eintreten bzw. deren Eintreten erwartet wurde, z. B. in das Gewerberecht, das Baurecht sowie das Ordnungswidrigkeitenrecht.
1) vgl. Protokolle Bundesweite AG Recht 2003 und 2004
2) Gemeint sind Vertreterinnen von Prostituiertenprojekten wie „Rosamunde“ bzw. Vertreterinnen und Vertreter des Bundesverbandes sexuelle Dienstleistungen.