Untersuchung „Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes“
Der Gesetzgeber wollte durch das Prostitutionsgesetz die materielle und soziale Stellung der Prostituierten verbessern und ihnen einen direkten Zugang zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie der Rentenversicherung ermöglichen. Mit dem Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung sollte neben dem individuellen Vorteil für die Prostituierten auch ein gesellschaftlicher Vorteil erzielt werden: Durch die Einzahlung in die Sozialversicherung würden abhängig beschäftigte Prostituierte ihre Existenzsicherung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder im Alter mitfinanzieren und nicht, wie bis dahin häufig in diesen Fällen, auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen sein.
Seitens des Gesetzgebers wird in der Begründung des ProstG darauf abgestellt, dass die Strafbarkeit der Förderung der Prostitution in der Praxis den Zugang zur Sozialversicherung unmöglich macht, weil kein Bordellbesitzer und keine Bordellbesitzerin Prostituierte bei der Sozialversicherung meldet, wenn er bzw. sie sich selbst hierdurch der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt1. Folglich wurde dieses Hindernis mit der Streichung des § 180a I Nr. 2 StGB sowie der Änderung des § 181a II StGB beseitigt (siehe dazu II.2.4) und sozialversicherungspflichtige Arbeitverhältnisse wurden somit erleichtert. Nach § 3 ProstG steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen. Darüber hinaus wird vom Gesetzgeber Prostitution nicht als gegen die guten Sitten verstoßend gewertet2.
1) BT-Drucksache 14/5958
2) ebenda