Untersuchung „Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes“
Der Inhalt des Prostitutionsgesetzes
Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz – ProstG) wurde am 20. Dezember 2001 im Bundestag beschlossen und trat am 1. Januar 2002 in Kraft. Es ist ein Artikelgesetz und enthält drei neue Paragraphen zivil- und sozialversicherungsrechtlicher Art sowie zwei Änderungen des Strafgesetzbuches.1 Rechtspolitisches Ziel war die Beseitigung der bestehenden rechtlichen Benachteiligung von Prostituierten. Dafür wurde unter Bezugnahme auf eine veränderte Einstellung in der Bevölkerung das Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Prostituierter als nicht mehr sittenwidrig bewertet. Die Beschäftigung von Prostituierten in Bordellen wurde aus dem strafbaren Bereich herausgenommen.2 Es sollte explizit „die rechtliche Stellung der Prostituierten, nicht die der Kunden, der Bordellbetreiber und anderer“ verbessert werden. Kriminellen Begleiterscheinungen sollte der Boden entzogen werden.3
Geregelt wird in § 1 Satz 1 ProstG, dass die Vereinbarung über die Vornahme sexueller Handlungen eine rechtswirksame Forderung zwischen Prostituierten und ihren Kunden begründet. In der Gesetzesbegründung wird dies als einseitig verpflichtender Vertrag charakterisiert. Prostituierte haben nach Erfüllung ihrer Leistung einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden (siehe II.2.2). Satz 2 bestimmt, dass eine rechtswirksame Forderung im Verhältnis zwischen Prostituierter und Bordellbetreiber entsteht. Die Prostituierte hat einen Anspruch auf Zahlung eines vorher vereinbarten Entgeltes, wenn sie sich zur Erbringung von sexuellen Handlungen für eine bestimmte Zeit bereithält (siehe II.1 und II.2.2).
§ 2 enthält ein Abtretungsverbot für die Forderung der Prostituierten und beschränkt die Möglichkeit von Einwendungen und Einreden gegen Forderungen nach § 1 (siehe II.2.2).
§ 3 regelt, dass im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung das eingeschränkte Weisungsrecht eines Arbeitgebers der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegensteht (siehe II.2.1).
Korrespondierend mit dem Ziel, Prostituierte in Beschäftigungsverhältnissen sozialrechtlich abzusichern, wurden Änderungen im Strafgesetzbuch vorgenommen. Die Förderung der Prostitution gemäß § 180a I Nr. 2 StGB4 wurde gestrichen. Darauf abgestimmt wurde die gewerbsmäßige Förderung der Prostitutionsausübung durch Vermittlung (vor der Änderung eine Form der Zuhälterei) in § 181a II StGB nur noch dann als strafbare Handlung gefasst, wenn dies die persönliche oder wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Prostituierten beeinträchtigt (siehe II.2.4).
Zur Geschichte des Prostitutionsgesetzes
Das Prostitutionsgesetz hat eine lange Vorgeschichte. 1927 wurde „das Prinzip der unter Polizeiaufsicht legalen, sonst aber strafbaren Prostitution“5 aufgegeben und das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten eingeführt. „Damit war 1927 der Zustand in seinen Grundzügen erreicht, der die rechtliche Behandlung von Prostituierten bis zum Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes geprägt hat.“6 Prostitution war zwar nicht verboten, galt aber als sittenwidrige und sozialschädliche Tätigkeit. Jede Aktivität, die über die reine Zimmervermietung hinaus auf die Arbeitsbedingungen der Prostituierten Einfluss nahm, war strafbar.
Seit Anfang der 1980er Jahre wurden Gruppen von Prostituierten in der sog. „Hurenbewegung“7 aktiv und forderten eine rechtliche Gleichstellung. 1990 brachte die Fraktion der Grünen im Rahmen eines Entwurfs für ein Antidiskriminierungsgesetz einen Vorschlag für eine weitgehende Gleichstellung von Prostituierten ein. Das Gesetz kam jedoch wegen der durch die Wiedervereinigung bedingten Verkürzung der Legislaturperiode nicht zur Abstimmung.
In einem Beschluss vom 29./30. Juni 1995 forderte die 5. GFMK8 die Bundesregierung auf, Maßnahmen zur Verbesserung der rechtlichen Stellung und sozialen Situation der Prostituierten zu treffen. Als nächstes folgten ein von Bündnis 90/Die Grünen vorgelegter „Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung der rechtlichen Diskriminierung der Prostituierten“ und der von der SPD vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung der Benachteiligung der Prostituierten“ sowie ein weitergehender Entwurf der PDS. Die Fassung der SPD beschränkte sich auf die Möglichkeit der Begründung von rechtswirksamen Forderungen der Prostituierten gegen Kunden sowie Betreibern und Betreiberinnen und war dem heutigen Prostitutionsgesetz im Wortlaut sehr ähnlich. Beide Entwürfe wurden am 25. Juni 1998 von der Koalition aus CDU/CSU und FDP im Bundestag abgelehnt.
Im Februar 2000 sprach der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau die Empfehlung aus, die rechtliche Stellung der Prostituierten zu verbessern, um Ausbeutung zu reduzieren und Schutz zu gewährleisten. Im Mai 2001 wurde das Gesetzgebungsverfahren für das heutige Prostitutionsgesetz eingeleitet: Es wurden Sachverständigenanhörungen durchgeführt und am 19. Oktober 2001 wurde mit einer Mehrheit von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und PDS das Gesetz verabschiedet. Am 9. November 2001 rief der Bundesrat den Vermittlungsausschuss an, der zu einem Kompromiss bei der Kontroverse um den § 3 (Einwendungsausschluss) führte. Ein erneuter Antrag der Länder Bayern und Sachsen vom 18. Dezember 2001 fand keine Mehrheit und zum Jahreswechsel trat das Prostitutionsgesetz in Kraft.9
1) vgl. Gesetzestext und Begründung im gesonderten Anhang
2) vgl. von Galen 2004 und III.5
3) BT-Drucksache 14/5958
4) Im folgenden Text ist § 180a I Nr.2 StGB a.F. gemeint, wenn von Förderung, der Förderungshandlung oder Streichung der Förderung die Rede ist.
5) von Galen 2004, S. 1
6) ebenda, S. 2
7) Unter Hurenbewegung wird die Organisation und politische Aktivität von Prostituierten verstanden. Zur Geschichte und den Forderungen der internationalen und deutschen Hurenbewegung vgl. HWG 1994, S. 12 ff.
8) Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder
9) vgl. ausführlich zur parlamentarischen Entwicklung: von Galen 2004, S. 7 ff