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5.7 Elternzeit, familienfreundliche Maßnahmen in Betrieben und deren Inanspruchnahme
Überall in Europa gibt es über den Mutterschutz hinaus Regelungen, die es Eltern erleichtern sollen, ihr bestehendes Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten und doch auch ihr Kind zu versorgen. Der Anspruch auf Mutterschutz und Elternzeit wurde in den vergangenen Jahren systematisch erhöht, so dass die Elternzeitregelungen der meisten OECD-Länder heute mindestens ein Jahr Elternzeit vorsehen (Tabelle 5.5). Dabei wurde zunehmend versucht, Anreize für Väter zu schaffen, sich an der Versorgung ihrer Kinder zu beteiligen. So wurde z.B. in den skandinavischen Ländern Dänemark, Schweden, Norwegen und Finnland zusätzlicher Vaterschaftsurlaub eingeführt.
Tabelle 5.5: Mutterschutz und Elternzeit in Europa 2001/2002

Anmerkung: Stand meist 2002; ohne Sonderregelungen; Angaben für Niederlande, für Kinder, die nach dem 1. Januar 1995 geboren wurden. In Dänemark wird zum Elternurlaub noch ein Kinderbetreuungsurlaub von 13 bis 26 Wochen gewährt, der mit 60 Prozent des Arbeitslosengeldes vergütet wird, in Schweden zusätzlicher, unbezahlter Urlaub.
Quelle: Adema 2001; Plantenga u.a. 2002 in Döge u.a. 2003
Die Übersicht zeigt, dass in den allermeisten Ländern Elternzeiten deutlich kürzer sind als in Deutschland.
Elternzeit in Deutschland
Aufbauend auf einem 1979 eingeführten sechsmonatigen Mutterschaftsurlaub wurde in Deutschland 1986 ein 10-monatiger Elternurlaub - heute eine dreijährige Elternzeit - eingeführt. 1992 wurde die dreijährige Elternzeit mit einem Kündigungsschutz verknüpft. Eine Neuregelung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) zum 1.1.2001 brachte noch einmal einige entscheidende Veränderungen: Es wurde ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit in der Elterzeit (maximal 30 Arbeitsstunden in der Woche) eingeführt. Der Anspruch auf Elternzeit wurde flexibilisiert: Eltern wurde die Möglichkeit geboten, die Elternzeit auch gemeinsam zu nehmen. Weitere Flexibilität bei der Inanspruchnahme der Elternzeit erhielten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Möglichkeit, das dritte Jahr der Elternzeit auch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch zu nehmen. Dies ist bis zum 8. Lebensjahr des Kindes möglich, vorausgesetzt, der Arbeitgeber stimmt zu. Wenn ein Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, so besteht seit 2001 während der Elternzeit ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit.
Mit dem 01.01.2004 wurde das BErzGG erneut geändert. Eine der Neuregelungen ist u.a., dass Vater und Mutter je einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes haben. Bei einer Übertragung der Elternzeit wird dem übertragenden Elternteil die Elternzeit des Partners nicht angerechnet. Generell besteht während der Elternzeit Kündigungsschutz für die Anspruchsberechtigten. Einen ausschließlich für Väter reservierten Anspruch gibt es in Deutschland bisher nicht.
Die größere Flexibilisierung der Elternzeit und die erweiterten Möglichkeiten, neben der Elternzeit auch berufstätig zu sein, sollen Anreize auch für Väter schaffen, eine Berufspause einzulegen. Beiden Elternteilen soll zudem erleichtert werden, den Kontakt zum Arbeitsmarkt zu halten.
Beim Erziehungsgeld nach dem BerzGG handelt es sich um einen festen monatlichen Auszahlungsbetrag in Höhe von 300 € über zwei Jahre (Regelbetrag) oder eine einjährige Auszahlung in Höhe von 450 € (Budget) (Stand: 01.01.2004). Die Eltern können zwischen Regelbetrag und Budget wählen. Die Gewährung beider Leistungen (Regelbetrag und Budget) ist an unterschiedliche Einkommensgrenzen gebunden. Dabei werden das Einkommen der Ehegatten und der Partner in nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften ebenso angerechnet wie die eigenen Einkünfte.
In Planung ist derzeit (evtl. für 2007) ein etwa einjähriges Erziehungsgeld, das sich, nach skandinavischem Vorbild, am ursprünglichen Einkommen der Eltern orientiert (Zweiwochendienst 03.09.2004).
Nach einer Repräsentativbefragung[143] aus dem Jahr 2003 haben ca. 86 Prozent der Haushalte, die nach dem 01.01.2001 ein Kind bekommen haben, Anspruch auf Elternzeit. Ca. 73 Prozent dieser Haushalte haben das Anrecht auf Elternzeit tatsächlich in Anspruch genommen, ca. 13 Prozent haben ihr Recht auf Elternzeit nicht in Anspruch genommen (Tabelle 5.6).
Tabelle 5.6: Anspruch und Inanspruchnahme von Elternzeit (bezogen auf Haushalte) in Deutschland insgesamt sowie in West- und Ostdeutschland (in%)
Anmerkung: Elternzeitanspruch: Mindestens eine Person im Haushalt ist anspruchsberechtigt.
Inanspruchnahme der Elternzeit: Mindestens eine Person im Haushalt ist anspruchsberechtigt und nimmt die Elternzeit in Anspruch.
Quelle: BMFSFJ 2004a: 13, Repräsentativbefragung 2003, n=725
In Ostdeutschland hat ein Viertel der Haushalte nach der Geburt eines Kindes keinen Anspruch auf Elternzeit. Ein Grund dafür ist die im Osten angespannte Arbeitsmarktsituation, die dazu führt, dass oft beide Elternteile zur Geburt eines Kindes ohne Arbeitsverhältnis oder nur in einem geringfügigen oder befristeten Arbeitsverhältnis stehen. Von denjenigen ostdeutschen Haushalte, die einen Anspruch auf Elternzeit haben, verzichten nur 3,3 Prozent auf eine Inanspruchnahme (Tabelle 5.6). In Ostdeutschland nehmen also fast alle Haushalte ihren Anspruch auf Elternzeit wahr. Im Westen verzichten mehr Haushalte auf die Elternzeit (16%, Tabelle 5.6). Bei der Entscheidung für die Inanspruchnahme der Elternzeit spielt nach Aussagen ostdeutscher Eltern der mit der Elternzeit verbundene Kündigungsschutz eine wesentliche Rolle (BMFSFJ 2004a: 13). Westdeutsche Haushalte begründen ihren Verzicht auf Elternzeit mit finanziellen und beruflichen Erwägungen. Diese Haushalte möchten auf kein Erwerbseinkommen verzichten und sind nach eigenen Aussagen auf Elternzeit nicht angewiesen. Sie verfügen über gute Kinderbetreuungsmöglichkeiten bzw. Familie und Beruf lassen sich gut vereinbaren, zum Beispiel weil ein Partner bereits vor der Geburt des Kindes Teilzeit gearbeitet hat (BMFSFJ 2004a: 14).


