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6. Strukturelle Rahmenbedingungen von Familienbildung
Nach § 16, Abs. 1 KJHG "sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden". Unter dem Landesrechtsvorbehalt (KJHG § 16, Abs. 3) wird Familienbildung - wenn überhaupt nach dem KJHG - im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74, Abs. 3) gefördert.


