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2. Perspektiven des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG)
Dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) vom 1.1.1991 liegt gegenüber dem Jugendwohlfahrtsgesetz (von 1922) ein mehrfacher Perspektivenwechsel in der Jugendhilfe zugrunde, und zwar erstens von einem reaktiv eingreifenden Handeln nach ordnungsrechtlichen Regelungen zum Ausbau vorbeugender Arbeit und präventiver Maßnahmen. Prävention und Stärkung der Erziehungskraft der Familie waren die Schlüsselbegriffe in den parlamentarischen Auseinandersetzungen über die neue gesetzliche Grundlage der Jugendhilfe. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1.12.1989 wird hervorgehoben, dass unter den in Kapitel 2 "Leistungen der Jugendhilfe" "zusammengefassten Leistungen ... die Familienbildung wegen ihres vorbeugenden Charakters einen besonderen Rang (hat)".
Ein weiterer Paradigmenwechsel gegenüber dem Jugendwohlfahrtsgesetz ist vor allem mit der Betonung der Förderung von Familien in ihren Lebenssituationen verknüpft: nicht mehr die Behebung von Defiziten und Korrekturen der familialen Erziehung stellt die alleinige Orientierung dar, sondern die Entwicklung von Fähigkeiten, Strategien und Ressourcen für eine eigenständige Lebensführung, der Aufbau von positiven und aktiven Gefühlen und Kompetenzen für die eigenverantwortliche Partizipation am gesellschaftlichen Leben ("empowerment" von Familien).
Das KJHG geht in seinen Vorstellungen vom Primat der Familienerziehung aus, sieht aber deren adäquate Gewährleistung nicht allein als abhängig von den pädagogischen Einstellungen und Kompetenzen der Eltern an, sondern auch von gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, zu deren positiver Gestaltung Jugendhilfe aufgefordert ist, Einfluss zu nehmen. Damit folgt das KJHG dem Gedanken der Subsidiarität, mit welchem nicht allein auf das jeweils kleinere und unmittelbare "soziale System" (hier: die Familie) abgestellt wird, welches zur Leistungserbringung in der Lage ist, sondern auch die Förderung und Unterstützung seitens der weiteren und größeren Sozialsysteme betont, die für die Leistungserbringung die notwendigen Voraussetzungen zu erbringen verpflichtet sind. Es ist daher konsequent, dass Familienbildung im KJHG erstmals in einem Bundesgesetz eine rechtliche Grundlage erhält.
Gerade unter dem gegenwärtigen Strukturwandel von Familien, welcher gleichermaßen Prozesse der Pluralisierung von Lebensformen und des Wertwandels ("Enttraditionalisierung") umfasst (vgl. Kap. 4), stellen sich die Forderungen an die Gestaltung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen radikal neu. Dem entspricht, dass die Leistungen der Familienbildung nicht einem bestimmten Familientypus vorbehalten sind, sondern sich an unterschiedlichen familialen Lebenslagen orientieren.
Unter der Überschrift "Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie" wird in § 16 KJHG festgelegt:
(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.
(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere
Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,
Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen.
(3) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht."
§ 16 zentriert die Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie insbesondere auf die klassischen Jugendhilfeangebote Familienbildung, Familienberatung und Familienfreizeit/-erholung. Durch die genannten Leistungen wird die "Familienarbeit" institutionell eingebettet und der Präventionsgedanke gestärkt, um den veränderten familiären Aufgaben und gestiegenen inner- und außerfamiliären Erwartungen an den Lebensbereich Familie Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund erfahren die, wenn auch klassischen, Angebote der Jugendhilfe mit der gesetzlichen Normierung eine ausdrückliche Zielvorgabe, die bei der inhaltlichen Umsetzung entsprechend auszugestalten ist. Hierbei richtet sich die Angebotsstruktur an Mütter, Väter, sonstige Erziehungspersonen sowie die mit ihnen lebenden Kinder.
Wenn Jugendhilfe ernsthaft dazu beitragen soll, "positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen" (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 KJHG), müssen Leistungsangebote durch die öffentliche Jugendhilfe - in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugenhilfe (vgl §§ 3 - 5 KJHG) geschaffen werden. Derartige vorbeugende Angebote müssen früher einsetzen als die auf Unterstützung zur Vermeidung von Krisensituationen abgestellten Jugendhilfeleistungen (insbesondere §§ 17 bis 20 KJHG).


