Inhaltsbereich

Sa 01.05.2010

Heimgesetz

Das Heimgesetz dient dem Schutz und der Partizipation der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen. Neben ordnungsrechtlichen Vorschriften enthält es zivilrechtliche Regelungen über die zwischen Heimträger und Heimbewohnerin oder Heimbewohner jeweils zu schließenden Verträge.

Nachdem die Gesetzgebungszuständigkeiten für das Heimrecht durch die Föderalismusreform 2006 neu verteilt worden sind, kann jedes Land für seinen Bereich die ordnungsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes durch eigene Regelungen ersetzen. In vielen Ländern ist dies bereits geschehen. Auskunft erteilen die jeweils zuständigen Landesbehörden.

Der Bund ist für die zivilrechtlichen Regelungen des Heimgesetzes zuständig geblieben und hat diese mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zu einem modernen Verbraucherschutzgesetz weiterentwickelt. Die Neuregelung ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten. Für alle bis zum 30. September 2009 geschlossenen Heimverträge gilt eine Übergangsvorschrift. Danach sind bis zum 30. April 2010 die §§ 5 bis 9 und 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4, 7 und 8 des Heimgesetzes in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Seit dem 1. Mai 2010 richten sich die vertraglichen Rechte und Pflichten nach dem neuen Recht. Die bestehenden Verträge sind entsprechend anzupassen.

Kernpunkte des Heimgesetzes

1. Heimverträge

  • Die Entgelte für Betreuung einschließlich Pflege, für Unterkunft, Verpflegung sowie für weitere Leistungen müssen gesondert angegeben werden.
  • Die Entgelterhöhungen durch die Heimträger müssen 4 Wochen vor ihrem Wirksamwerden mitgeteilt und begründet werden.
  • Eine Differenzieung der Heimentgelte nach Kostenträgern ist unzulässig.

2. Mitwirkungsmöglichkeit des Heimbeirats

  • In den Heimbeirat können Angehörige und andere Vertrauenspersonen neben den Bewohnerinnen und Bewohnern gewählt werden.
  • Der Heimbeirat ist an den Vergütungsverhandlungen sowie an den Verhandlungen über Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen zu beteiligen.
  • Der Heimbeirat wird in die Qualitätssicherung und in die Überwachung durch die Heimaufsicht einbezogen.

3. Prüfungen durch die Heimaufsicht

  • Die Heimaufsicht prüft jedes Heim im Jahr grundsätzlich mindestens ein Mal.
  • Die Prüfungen können jederzeit angemeldet oder unangemeldet erfolgen.

4. Zusammenarbeit von Heimaufsicht, Medizinischem Dienst der Krankenversicherung (MDK), Pflegekassen und Trägern der Sozialhilfe

  • Zur Verbesserung der Zusammenarbeit bilden Heimaufsicht, MDK, Pflegekassen und Sozialhilfeträger Arbeitsgemeinschaften, in denen sie ihre Arbeit miteinander abstimmen.