Service-Angebote
Inhaltsbereich
3.1 Einleitung
Das Verfügen über materielle Ressourcen gehört zu den zentralen Voraussetzungen für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. In einer Gesellschaft relativen Wohlstands sind die Kosten für diese Teilhabe relativ hoch. Der Bedarf bezieht sich in diesen Gesellschaften nicht nur auf eine grundlegende Existenzsicherung. Teilhabe bedeutet zum Beispiel auch, moderne Verkehrsmittel und Kommunikationsmittel nutzen zu können. So sind etwa Kosten für die Teilhabe an öffentlicher und privater Kommunikation (Rundfunk, Handy, Telefon- und Internetanschluss) zu berücksichtigen. Zu den Einkünften gehören neben den Erwerbseinkommen Transferleistungen, wie Renten, Sozialhilfe, Wohngeld, Bafög, Erziehungsgeld und Unterhaltszahlungen, aber auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalanlagen. In diesem Kapitel wird es nur um Einkommen aus Erwerbsarbeit gehen.
Für diese Schwerpunktsetzung gibt es mehrere Gründe: Erwerbseinkommen sind für Haushalte mit Personen unter 60 Jahren die Haupteinkommensquelle. Sie spielen also für die Sicherung des Lebensunterhaltes vieler Personen eine herausragende Rolle. Ein eigenes Existenz sicherndes Erwerbseinkommen ermöglicht unabhängige biografische Entscheidungen. "Eigenes" Geld kann in Paarbeziehungen als Tauschmedium gegen Dienstleistungen eingebracht werden. So funktioniert das männliche Familienernährermodell. Da dieses Modell in traditionellen Geschlechterstereotypen verankert ist, können Frauen als Haupteinkommensbezieherinnen nicht ohne weiteres mit entsprechenden Gegenleistungen rechnen. Die Beiträge von Haushaltsmitgliedern zu einem teils gemeinsam, teils getrennt verwalteten und verausgabten Haushaltseinkommen sind eingebettet in ein komplexes Beziehungsgefüge und sie entfalten hier auch eine symbolische Bedeutung. Die schlichte Annahme, eigenes Geld sichere stets Macht und Einfluss in Paarbeziehungen, muss inzwischen als überholt gelten (Gather 1993; Wimbauer 2003), doch schafft das eigene Geld oft zumindest kleine Freiheiten, selbst dort, wo Haushalte ihre Geldausgaben rigide kontrollieren. Ein Existenz sicherndes Erwerbseinkommen macht ökonomisch unabhängig von der Mitversorgung in einem Haushalt. Die Einkommen von Frauen sichern oft allerdings kein selbstständiges Leben ab. Dies gilt ganz besonders für Frauen, die ihre Erwerbsarbeit familienbedingt reduzieren. Erwerbseinkommen können darüber hinaus anders als die Mitversorgung in einem Haushalt oder der Bezug von Sozialleistungen auch als Anerkennung einer persönlichen Leistung verstanden werden. Insofern haben Erwerbseinkommen auch für den Status und das Selbstwertgefühl der Einkommensbezieherinnen bzw. bezieher eine hohe Bedeutung. Erwerbseinkommen sind also in mehrfacher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Wenn berufstätige Frauen in Deutschland viel weniger als Männer verdienen und deutlich weniger Frauen als Männer im erwerbsfähigen Alter einer Erwerbsarbeit nachgehen (Tabelle 2.1, Erwerbsquote), beeinträchtigt dies die Eigenständigkeit von Frauen, ihren sozialen Status und womöglich auch ihr Selbstwertgefühl. Dass die (antizipierte) ungleiche Erwerbseinkommensentwicklung von Frauen und Männern Paaren oft nahe legt, sich mit der Familiengründung für eine einseitige Reduktion der Erwerbsarbeit der Mütter, nicht der Väter zu entscheiden, hat weitere gravierende Folgen für die Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern.
Die Unterschiede zwischen den Erwerbsarbeitseinkommen von Frauen und Männern sind seit Jahrzehnten in der Diskussion. Heute ist der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit" rechtlich mehrfach verankert, dennoch verdienen Frauen (auch bei gleichem Zeiteinsatz) deutlich weniger als Männer. Im Bürgerlichen Gesetzbuch § 612 Absatz 3 ist das Verbot der Geschlechterdiskriminierung mit folgenden Worten festgeschrieben: "Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche und gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechtes des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die geringere Vergütung wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten."
Im Amsterdamer Vertrag (1999, Artikel 141, ehem. Art. 119 EWG-Vertrag) verpflichteten sich die Mitgliedsstaaten auf den Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher und gleichwertiger Arbeit. Eine Richtlinie aus dem Jahr 1975 (75/117/EWG vom 10. Februar 1975) verlangte schon, dass an die Tätigkeit von Frauen und Männern gleiche Kriterien bei deren Bewertung und Eingruppierung angelegt werden. Der Europäische Gerichtshof hat diese Rechtsnormen präzisiert und weitere Anforderungen an die Entgeltsysteme in den Mitgliedsstaaten gestellt. Die Umsetzung dieser Normen ist noch keineswegs gesichert, wie Beispiele immer wieder belegen (Deutscher Bundestag 2002a: 219-249).
Wegen der quantitativ wie qualitativ unterschiedlichen Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern kann aus den ganz offensichtlich deutlich geringeren Einkünften von Frauen dennoch nicht ohne weiteres auf eine Verletzung des Grundsatzes gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit gesprochen werden.[78] Diskriminierungen sind schwer zu belegen.


