Die Kinder- und Jugendhilfe fördert Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung und hilft jungen Erwachsenen in besonders schwierigen Situationen. Sie berät und unterstützt Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung ihrer Kinder. Eine weitere Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist die Mitwirkung in familien- und jugendgerichtlichen Verfahren. Es gehört aber auch zu ihren Aufgaben, Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen zu schützen - sowohl präventiv durch Aufklärung über mögliche Gefährdungsquellen als auch durch entsprechende Interventionen, wenn eine Kindeswohlgefährdung bereits eingetreten ist. Oberste Handlungsmaxime ist immer das Wohl des Kindes.
Die bundesrechtliche Grundlage für die Kinder- und Jugendhilfe ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Eine ergänzende Gesetzgebung erfolgt durch die Länder. Die einzelnen Aufgaben werden in kommunaler Selbstverwaltung durch die Jugendämter in den Städten und Landkreisen umgesetzt.
Das SGB VIII enthält ein breites Spektrum von Leistungen für junge Menschen und ihre Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen:
Hierzu zählen unter anderem:
Wenn die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme widersprechen, so muss das Jugendamt unverzüglich
Das Familiengericht ist auch dann einzuschalten, wenn die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar sind (§ 42 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.
Ansprechpartner für alle Aufgabenbereiche der Kinder- und Jugendhilfe sind die örtlichen Jugendämter der Städte oder Landkreise. Sie müssen dafür sorgen, dass alle notwendigen und geeigneten Angebote zur Verfügung stehen bzw. geschaffen werden. Dazu wird eine örtliche Jugendhilfeplanung erstellt (§ 80 SGB VIII). Zahlreiche Angebote werden aber auch von freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (zum Beispiel Wohlfahrtsverbände, Vereine, Selbsthilfegruppen, Initiativen, privatgewerbliche Träger) durchgeführt. Die Leistungsberechtigten (Kinder, Jugendliche, Eltern und junge Erwachsene) haben das Recht, zwischen den verschiedenen Anbietern zu wählen (§ 5 SGB VIII).
Welche Angebote die Kinder- und Jugendhilfe vor Ort anbietet, kann von interessierten und in der Jugendhilfe sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern beeinflusst werden. Zu diesem Zweck können sie sich in den Jugendhilfeausschuss der Stadt oder des Landkreises (§ 71 SGB VIII) wählen lassen.
Über weitere Details der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sowie die angebotenen Hilfen informiert auch der Familien-Wegweiser des Bundesfamilienministeriums.