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Di 03.07.2012

Kinder- und Jugendhilfe - Was ist das?

Die Kinder- und Jugendhilfe fördert Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung und hilft jungen Erwachsenen in besonders schwierigen Situationen. Sie berät und unterstützt Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung ihrer Kinder. Eine weitere Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist die Mitwirkung in familien- und jugendgerichtlichen Verfahren. Es gehört aber auch zu ihren Aufgaben, Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen zu schützen - sowohl präventiv durch Aufklärung über mögliche Gefährdungsquellen als auch durch entsprechende Interventionen, wenn eine Kindeswohlgefährdung bereits eingetreten ist. Oberste Handlungsmaxime ist immer das Wohl des Kindes. 

Die bundesrechtliche Grundlage für die Kinder- und Jugendhilfe ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Eine ergänzende Gesetzgebung erfolgt durch die Länder. Die einzelnen Aufgaben werden in kommunaler Selbstverwaltung durch die Jugendämter in den Städten und Landkreisen umgesetzt. 

Das SGB VIII enthält ein breites Spektrum von Leistungen für junge Menschen und ihre Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen:

 

Weitere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

Hierzu zählen unter anderem:

  • die Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen. Zu dieser Krisenintervention ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet,
    • wenn ein Kind/Jugendlicher darum bittet (sogenannte "Selbstmelder" - § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) oder
    • wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes / Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr.  2 SGV III).

    Wenn die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme widersprechen, so muss das Jugendamt unverzüglich

    • das Kind/den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten übergeben, wenn nach der Einschätzung des Jugendamtes eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorgeberechtigten bereit und in der Lage sind die Gefährdung abzuwenden (§ 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) oder
    • das Familiengericht anrufen, wenn die Personen- oder Erziehungsberechtigten nicht bereit und in der Lage sind die Gefährdung abzuwenden (§ 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII); das Familiengericht hat dann die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluss an die Inobhutnahme zu treffen (insbes. Maßnahmen nach § 1666 BGB wie z.B. die Verpflichtung der Eltern, bestimmte Hilfen in Anspruch zu nehmen, Entzug von Angelegenheiten der elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Pfleger).

    Das Familiengericht ist auch dann einzuschalten, wenn die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar sind (§ 42 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

  • die Mitwirkung in familien- und kindschaftsrechtlichen Angelegenheiten sowie in Jugendgerichtsverfahren, um die rechtlichen und materiellen Belange von Kindern und Jugendlichen zu vertreten und zu günstigen Entwicklungsbedingungen beizutragen. Hierzu gehören vor allem:
    • die Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§ 52a SGB VIII)
    • die Mitwirkung in Verfahren vor Familiengerichten (zum Beispiel bei der Regelung der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts, § 50 SGB VIII),
    • die Führung von Beistandschaften, Amtspflegschaften und Vormundschaften, wenn hierfür Einzelpersonen nicht zur Verfügung stehen (§§ 55 ff. SGB VIII) und
    • die Mitwirkung in Jugendstrafverfahren, mit denen Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender geahndet werden sollen (Jugendgerichtshilfe, § 52 SGB VIII).

Ansprechpartner für alle Aufgabenbereiche der Kinder- und Jugendhilfe sind die örtlichen Jugendämter der Städte oder Landkreise. Sie müssen dafür sorgen, dass alle notwendigen und geeigneten Angebote zur Verfügung stehen bzw. geschaffen werden. Dazu wird eine örtliche Jugendhilfeplanung erstellt (§ 80 SGB VIII). Zahlreiche Angebote werden aber auch von freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (zum Beispiel Wohlfahrtsverbände, Vereine, Selbsthilfegruppen, Initiativen, privatgewerbliche Träger) durchgeführt. Die Leistungsberechtigten (Kinder, Jugendliche, Eltern und junge Erwachsene) haben das Recht, zwischen den verschiedenen Anbietern zu wählen (§ 5 SGB VIII).

Welche Angebote die Kinder- und Jugendhilfe vor Ort anbietet, kann von interessierten und in der Jugendhilfe sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern beeinflusst werden. Zu diesem Zweck können sie sich in den Jugendhilfeausschuss der Stadt oder des Landkreises (§ 71 SGB VIII) wählen lassen.

Über weitere Details der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sowie die angebotenen Hilfen informiert auch der Familien-Wegweiser des Bundesfamilienministeriums.