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Di 03.07.2012

Kinder- und Jugendhilfe - Was ist das?

Die Kinder- und Jugendhilfe fördert Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung und hilft jungen Erwachsenen in besonders schwierigen Situationen. Sie berät und unterstützt Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung ihrer Kinder. Eine weitere Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist die Mitwirkung in familien- und jugendgerichtlichen Verfahren. Es gehört aber auch zu ihren Aufgaben, Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen zu schützen - sowohl präventiv durch Aufklärung über mögliche Gefährdungsquellen als auch durch entsprechende Interventionen, wenn eine Kindeswohlgefährdung bereits eingetreten ist. Oberste Handlungsmaxime ist immer das Wohl des Kindes. 

Die bundesrechtliche Grundlage für die Kinder- und Jugendhilfe ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Eine ergänzende Gesetzgebung erfolgt durch die Länder. Die einzelnen Aufgaben werden in kommunaler Selbstverwaltung durch die Jugendämter in den Städten und Landkreisen umgesetzt. 

Das SGB VIII enthält ein breites Spektrum von Leistungen für junge Menschen und ihre Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen:

 

Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung

Hilfe zur Erziehung umfasst ein breites Spektrum individueller pädagogischer und/oder therapeutischer Hilfen. Anspruch auf Hilfe zur Erziehung hat ein Personensorgeberechtigter, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

Hierzu zählen unter anderem:

  • Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII),
  • Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII),
  • Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII),
  • Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII),
  • Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIIII),
  • Vollzeitpflege in einer anderen Familie (§ 33 SGB VIII)
  • Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen (§ 34 SGB VIII),
  • Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII),
  • Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII). 

Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben gegenüber dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII). Für körperlich oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche ist hingegen der Träger der Sozialhilfe (SGB XII) zuständig. 

Wirksamkeit und Erfolg individueller pädagogischer Leistungen wie den Erziehungshilfen hängen in hohem Maß von der Akzeptanz und Mitwirkungsbereitschaft der Personensorgeberechtigten und der Kinder und Jugendlichen ab. Deshalb werden diese bei längerfristigen Hilfen in einem so genannten Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII) an der Feststellung des individuellen Bedarfs sowie an der konkreten Entscheidung über die Art, Dauer, Ausgestaltung und Zielsetzung der Hilfe beteiligt.