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Di 03.07.2012

Kinder- und Jugendhilfe - Was ist das?

Die Kinder- und Jugendhilfe fördert Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung und hilft jungen Erwachsenen in besonders schwierigen Situationen. Sie berät und unterstützt Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung ihrer Kinder. Eine weitere Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist die Mitwirkung in familien- und jugendgerichtlichen Verfahren. Es gehört aber auch zu ihren Aufgaben, Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen zu schützen - sowohl präventiv durch Aufklärung über mögliche Gefährdungsquellen als auch durch entsprechende Interventionen, wenn eine Kindeswohlgefährdung bereits eingetreten ist. Oberste Handlungsmaxime ist immer das Wohl des Kindes. 

Die bundesrechtliche Grundlage für die Kinder- und Jugendhilfe ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Eine ergänzende Gesetzgebung erfolgt durch die Länder. Die einzelnen Aufgaben werden in kommunaler Selbstverwaltung durch die Jugendämter in den Städten und Landkreisen umgesetzt. 

Das SGB VIII enthält ein breites Spektrum von Leistungen für junge Menschen und ihre Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen:

 

Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Das SGB VIII unterscheidet zwei Formen der Kindertagesbetreuung: Tageseinrichtungen (§ 22a SGB VIII) und Kindertagespflege (§ 23 SGB VIII). Beide Formen sind in einen umfassenden Förderauftrag einbezogen, der die Elemente "Erziehung, Bildung und Betreuung" umfasst und sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes bezieht (§ 22 SGB VIII).

Der Zugang zur Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege richtet sich nach Leistungsvoraussetzungen, die nach Altersgruppen differenziert sind (§ 24 SGB VIII):

  • Für Kinder im Alter unter drei Jahren gilt eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe zur Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, wenn ein gesetzlich anerkannter (Mindest-) Bedarf im Einzelfall festgestellt worden ist.
  • Am 1. August 2013 wird diese objektiv-rechtliche Verpflichtung für Kinder von eins bis drei Jahren durch den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung ersetzt. Für Kinder unter einem Jahr wird es bei der objektiv-rechtlichen Verpflichtung bleiben.
  • Für Kinder im Alter von drei Jahren bis zu Schuleintritt besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.
  • Für das Schulalter gilt die objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Vorhaltung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots.