Di 03.07.2012
Kinder- und Jugendhilfe - Was ist das?
Die Kinder- und Jugendhilfe fördert Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung und hilft jungen Erwachsenen in besonders schwierigen Situationen. Sie berät und unterstützt Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung ihrer Kinder. Eine weitere Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist die Mitwirkung in familien- und jugendgerichtlichen Verfahren. Es gehört aber auch zu ihren Aufgaben, Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen zu schützen - sowohl präventiv durch Aufklärung über mögliche Gefährdungsquellen als auch durch entsprechende Interventionen, wenn eine Kindeswohlgefährdung bereits eingetreten ist. Oberste Handlungsmaxime ist immer das Wohl des Kindes.
Die bundesrechtliche Grundlage für die Kinder- und Jugendhilfe ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Eine ergänzende Gesetzgebung erfolgt durch die Länder. Die einzelnen Aufgaben werden in kommunaler Selbstverwaltung durch die Jugendämter in den Städten und Landkreisen umgesetzt.
Das SGB VIII enthält ein breites Spektrum von Leistungen für junge Menschen und ihre Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen:
Förderung der Erziehung in der Familie
Hierzu zählen unter anderem:
- Angebote der Familienbildung, der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen, der Familienfreizeit und -erholung sowie der Beratung und Hilfe für Mütter und Väter sowie für schwangere Frauen und werdende Väter in Fragen der Partnerschaft und des Ausbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen (§ 16 SGB VIII),
- Beratung in Fragen der Partnerschaft sowie zur Ausübung der elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII),
- Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII),
- Gemeinsame Wohnformen, in denen Mütter oder Väter zusammen mit ihrem Kind betreut werden, wenn sie allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben und aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bedürfen (§ 19 SGB VIII) und
- Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen, wenn ein Elternteil aus gesundheitlichen Gründen ausfällt, zum Beispiel wenn eine alleinerziehende Mutter krank wird, die Großeltern, andere Verwandte oder Freunde aber nicht einspringen können (§ 20 SGB VIII).
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