Inhaltsbereich

Do 18.06.2009

Wesentlicher Regelungsinhalt des Kinderpornografiebekämpfungsgesetzes

Ziel des Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen ist die Erschwerung des Internetzugangs zu kinderpornographischen Inhalten durch die Zugangsanbieter in Deutschland und enthält folgende wichtige Eckpunkte:

  • Das Bundeskriminalamt führt Sperrlisten, die Kinderpornografie im Sinne des § 184 b Strafgesetzbuch enthalten oder darauf verweisen.
  • Bei der Aufnahme der Einträge in die Sperrliste gilt der Grundsatz Löschen vor Sperren.
  • Das Bundeskriminalamt hat entsprechende Dokumentations- und Aufsichtspflichten.
  • Ein beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bestelltes Expertengremium kann jederzeit Einsicht in die Sperrliste nehmen und die Einträge überprüfen.
  • Das Bundeskriminalamt stellt diese Sperrlisten den Diensteanbietern täglich zur Verfügung. Einzelheiten regelt eine technische Richtlinie. 
  • Die verpflichteten Diensteanbieter nach § 8 Telemediengesetz erschweren den Zugang zu den gelisteten Seiten, indem sie geeignete technischen Maßnahmen ergreifen.
  • Ruft ein Nutzer eine gelistete Seite auf, erscheint die Stoppmeldung, die über den Grund der Sperrung und über die Kontaktmöglichkeit zum Bundeskriminalamt informiert.
  • Personenbezogene Daten, die aufgrund der Stoppmeldung anfallen, werden nicht zu Zwecken der Strafverfolgung verwendet.
  • Die Diensteanbieter übermitteln dem Bundeskriminalamt aber eine wöchentliche anonymisierte Aufstellung über die Zugriffe auf die Stoppmeldung.
  • Die Diensteanbieter haften für eventuelle Schäden nur, sofern sie die Liste nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben.
  • Für Streitigkeiten über die Aufnahme in die Sperrliste ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
  • Diensteanbieter, die nicht oder nicht rechtzeitig sperren oder die Sperrliste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichern werden mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt.
  • Die Bundesregierung erstattet dem Bundestag innerhalb von zwei Jahren Bericht über die Anwendung dieses Gesetzes.