Inhalt

Mo 15.11.2010

Investitionsprogramm zur Finanzierung der Kinderbetreuung

Wie die Finanzhilfen zum Ausbau der Kinderbetreuung vergeben werden, entscheiden die Bundesländer jeweils selbst. Die Länder haben hierzu Förderrichtlinien erlassen. Die Verwaltungsvereinbarung lässt den Ländern bewusst einen weit reichenden Handlungsspielraum, um sicherzustellen, dass die Bundesmittel wirklich dort eingesetzt werden können, wo vor Ort Bedarf besteht. Zwingend ist allerdings die Beschränkung auf Investitionen, die Kindern um Alter von unter drei Jahren zugutekommen.

Bundesländer bieten vielfältige Förderungsmöglichkeiten

Die vereinbarte Möglichkeit, auch Investitionen in der Kindertagespflege zu fördern, ist von allen Ländern aufgegriffen worden. In der Regel beschränken sich die Förderrichtlinien der Länder auf Investitionen in die Ausstattung von Einrichtungen wie Wickelkommoden, Kinderwagen, Kindersitze, Kleinkindmöbeln und Spielgeräte. Auch der Kauf von Materialien und IT für die Weiterqualifizierung kann gefördert werden. Je nach Bundesland wird pauschal eine bestimmte Summe für Investitionen in die Ausstattung oder nur in die Erstausstattung gewährt. Einige Förderrichtlinien sehen darüber hinaus auch die Förderung von baulichen Maßnahmen in der Kindertagespflege vor. Dies wird in erster Linie bei angemieteten Räumlichkeiten relevant. Beispielsweise beschränkt die bayerische Förderrichtlinie die Förderung auf Großtagespflegestellen, die rheinland-pfälzische Förderrichtlinie auf die Förderung von örtlicher Infrastruktur, insbesondere von Gerätepools.

Stichtag für eine Förderung ist frühestens der 18. Oktober 2007. Die Förderrichtlinien der Länder sehen teilweise spätere Stichtage vor. In der Regel binden die Landesförderrichtlinien die Förderung an eine bestimmte Mindestdauer der Tätigkeit in der Betreuung von Kindern unter drei Jahren. Die Investitionskostenzuschüsse sind nicht zu versteuern.

Zuschuss des Bundes bei den Betriebskosten

Neben diesen Investitionskostenzuschüssen stellt der Bund zugunsten der Länder im Wege eines Festbetrages bei der Umsatzsteuerverteilung ab 2009 bis 2013 insgesamt 1,85 Milliarden Euro zur Verfügung, um eine Entlastung bei den Betriebskosten sicherzustellen. Auch nach 2014 wird der Bund hierfür dauerhaft 770 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung stellen. Die erforderliche Änderung des Finanzausgleichsgesetzes durch das Kinderförderungsgesetz ist am 16. Dezember 2008 in Kraft getreten.

Ansprechpartner in den Ländern und Kommunen

Die zuständigen Stellen für die Beantragung der Fördermittel variieren von Land zu Land: Teilweise sind die Landesministerien oder Landes(jugend)ämter zuständig, teilweise Regionen oder Bezirksregierungen, teilweise die örtlichen Jugendämter. Ansprechpartner für Träger von Tageseinrichtungen bzw. Tagesmüttern und -vätern ist in jedem Fall das zuständige örtliche Jugendamt. Die Förderrichtlinien der Länder können auch auf den Internetseiten der zuständigen Landesministerien eingesehen und heruntergeladen werden.