http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gleichstellung,did=98262.html

Do 19.07.2012

Schwangerschaftsabbruch nach § 218 Strafgesetzbuch

Rechtsgrundlagen für den Schwangerschaftsabbruch

Nach der in Deutschland geltenden Beratungsregelung ist der Schwangerschaftsabbruch zwar grundsätzlich rechtswidrig, er bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen (§ 218 a Abs.1, § 219 Strafgesetzbuch -StGB-) straffrei:

Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht strafbar, wenn nach der sogenannten Beratungsregelung vorgegangen wird. Hierfür ist von der Schwangeren, die den Eingriff verlangt, dem Arzt eine Bescheinigung nachzuweisen, dass mindestens drei Tage vor dem Eingriff in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Darüber hinaus ist der Schwangerschaftsabbruch innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis von einem Arzt vorzunehmen, der nicht an der Beratung teilgenommen hat.

Die Rechtswidrigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs ist ausgeschlossen im Falle der medizinischen Indikation (§ 218 a Abs. 2 StGB), um Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und im Falle der kriminologischen Indikation, weil die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt (§§ 176 bis 179 StGB) beruht.

Regelungen zur Kostenübernahme eines Schwangerschaftsabbruchs

Bei der Frage, wer die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs zu tragen hat, ist zu unterscheiden, ob es sich um einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer Indikation oder um einen Abbruch nach der Beratungsregelung handelt. Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs aufgrund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation werden bei krankenversicherten Frauen von ihrer Krankenkasse getragen.

Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung sind grundsätzlich von der Frau zu tragen. Für Frauen in schwieriger wirtschaftlicher Lage werden die Kosten nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz übernommen.

Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist die soziale Bedürftigkeit der Frau. Als bedürftig werden für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 Frauen angesehen, deren verfügbares persönliches Einkommen in den alten und neuen Bundesländern 1033 Euro im Monat nicht übersteigt und denen auch persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jedes im Haus der Frau lebende minderjährige Kind um 244 Euro in den alten und neuen Bundesländern. Sie erhöht sich auch, wenn die Kosten der Unterkunft einen bestimmten Mehrbetrag übersteigen: ab 303 Euro in den alten Bundesländern; ab 277 Euro in den neuen Bundesländern, maximal bis 303 Euro in den alten und neuen Bundesländern.

Die Bedürftigkeitsgrenze in den alten Bundesländern ist an die Veränderung des Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Die Bedürftigkeitsgrenze in den neuen Bundesländern wird jährlich zum 1. Juli vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen neu festgesetzt.

Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen zu § 218 StGB und das Schwangerschaftskonfliktgesetz finden sie in der Broschüre "Schwangerschaftsberatung § 218" im Anhang.


© Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend