Mi 06.03.2013
Der Straftatbestand des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung ist im § 232 Strafgesetzbuch geregelt.
Die Opfer, die unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht oder in anderer Weise sexuell ausgebeutet werden, sind nach bisherigen Erkenntnissen nahezu ausschließlich Frauen. Häufig werden sie mit falschen Versprechungen für eine legale Arbeit im Ausland angeworben und dann in die Prostitution gezwungen.
Aber auch Frauen, die wissen, dass sie für eine Tätigkeit in der Prostitution angeworben wurden, sind Opfer von Menschenhandel, wenn sie von den Tätern zum Beispiel durch Drohungen, durch physische oder psychische Gewalt gezwungen werden, die Prostitution gegen ihren Willen fortzusetzen. Frauen sind auch dann Opfer von Menschenhandel, wenn sie zu Bedingungen arbeiten, unter denen ihre persönliche Freiheit und ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht in massiver Weise verletzt werden. Dies kann der Fall sein, wenn ihnen keine Wahl bleibt, gefährliche Praktiken oder bestimmte Kunden abzulehnen.
Über Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung liegen aufgrund der langjährigen Erfahrungen mit ihrer Bekämpfung zurzeit die meisten Erkenntnisse vor. Die nationalen und internationalen Instrumente und Strategien zur Bekämpfung des Menschenhandels sind bislang in erster Linie auf diese Form des Menschenhandels ausgerichtet. Auch hier bedarf es immer noch der ständigen Weiterentwicklung und Verbesserung, vor allem im Hinblick auf die Identifizierung der Opfer und ihre Unterstützung, aber auch im Hinblick auf Maßnahmen, die auf die Verantwortung der Kunden abzielen.
Die Bundesregierung wird daher auch weiterhin kontinuierlich prüfen, wie die Bekämpfung des Menschenhandels weiter verbessert und effektiver gestaltet werden kann.