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Mi 06.03.2013

Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung

Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung ist seit 2005 nach einer eigenen Strafvorschrift (§ 233 StGB) strafbar. Hintergrund für die Einführung dieser Vorschrift waren die erweiterte Definition des Menschenhandels durch das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000 sowie die Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels (2002/629/JI).

Eine von der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organisation - ILO) durchgeführte Pilotstudie aus dem Jahr 2006 zeigt, dass es diese Form von Menschenhandel auch in Deutschland gibt. Das Lagebild Menschenhandel 2011 des Bundeskriminalamtes weist 32 Opfer von Menschenhandel in die Arbeitsausbeutung auf, davon 75 Prozent weiblich. Die meisten Opfer stammen aus Osteuropa Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher sein. 

Anders als die inzwischen weitgehend etablierte Struktur von Beratungs- und Hilfsangeboten für Opfer von Menschenhandel in die sexuelle Ausbeutung existiert eine solche noch nicht in ausreichendem Maße für Opfer der Arbeitsausbeutung. Das hierfür federführende Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Studie zur Entwicklung tragfähiger Unterstützungsstrukturen für diese Zielgruppe vorgelegt.

Auch Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung durch die Entnahme von Organen bildet eine Form des Menschenhandels im Sinne des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000. Diese Form des Menschenhandels stellt in Deutschland eine strafbare Handlung dar; die gesetzliche Regelung zum Organhandel findet sich in §§ 18 und 19 des Transplantationsgesetzes.


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