Mo 31.05.2010
Frauen und Männer haben nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes einen rechtlichen Anspruch auf kostenlose Beratung in einer dafür vorgesehenen Beratungsstelle (beispielsweise zum Thema Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung).
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes einige Erweiterungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes im Zusammenhang mit der medizinischen Indikationsstellung beschlossen, die am 1. Januar 2010 in Kraft getreten sind.
Danach regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz in der neuen Fassung die ärztliche Beratung
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz stellt sicher, dass eine Schwangere nach Mitteilung eines auffälligen Befunds eine umfassende, auch fachübergreifende ärztliche Beratung erhält. Außerdem wird sie über ihren Anspruch auf eine vertiefende Beratung in einer Schwangerschaftsberatungsstelle aufgeklärt und sie wird, ihr Einverständnis vorausgesetzt, auch dorthin vermittelt.
Ebenso sieht das Gesetz für den Fall einer drohenden Lebens- oder schwerwiegenden Gesundheitsgefahr bei einem unauffälligen Schwangerschaftsverlauf eine Verbesserung der Beratungssituation vor: Die Schwangere ist über die Möglichkeit einer vertiefenden psychosozialen Beratung in einer Beratungsstelle zu informieren und wenn nötig dorthin zu vermitteln.
Die neue gesetzliche Regelung trägt dazu bei, dass die Ärztinnen und Ärzte eine fundierte und tragfähige Einschätzung darüber treffen können, ob die Schwangere den zu erwartenden Belastungen gewachsen ist oder diese für sie eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr darstellen.