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Mi 06.03.2013

Menschenhandel

Menschenhandel in all seinen Ausprägungen, ob er zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, zur Arbeitsausbeutung oder in anderen Formen der Ausbeutung stattfindet, stellt eine schwere Menschenrechtsverletzung dar, deren Bekämpfung für die Bundesregierung von großer Bedeutung ist. Deutschland ist mehrfach betroffen: als Zielland und als Transitland von Menschenhandel.

Im Jahr 2011 gab es 640 Opfer (zu 94 Prozent weiblich) von Menschenhandel in die sexuelle Ausbeutung, die der Polizei bekannt wurden (laut Lagebild Menschenhandel 2011 des Bundeskriminalamtes. Die Aufdeckung von Menschenhandel ist oft schwierig; eine wichtige Rolle bei der Identifizierung der Opferspielt die Zusammenarbeit von Polizei und Fachberatungsstellen. Die Dunkelziffer dürfte daher sehr viel höher sein. Gleiches gilt für den Bereich Arbeitsausbeutung, für den das Lagebild 2011 32 Opfer (davon 24 Frauen) ausweist. Nach wie vor liegen für den Bereich Arbeitsausbeutung bei den Staatsanwaltschaften, Gerichten und den Polizeibehörden geringe Erfahrungswerte vor, so dass das Ausmaß nur bedingt abschätzbar ist. Seit Beginn der 1990er Jahre kommt der überwiegende Anteil der Opfer des Menschenhandels aus den mittel- und osteuropäischen Staaten. Die Mehrzahl der Opfer stammt mittlerweile aus EU-Mitgliedstaaten und hält sich legal in Deutschland auf. Die Frauen werden häufig mit Versprechungen für eine legale und angeblich gut bezahlte Arbeit im Ausland angeworben und dann in die Prostitution oder in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse gezwungen. Hierzu setzen die Täter auch physische oder psychische Gewalt ein. Hauptursachen des Frauenhandels sind die Perspektivlosigkeit beziehungsweise die Armut der Frauen in den Herkunftsländern sowie die Nachfrage in den Zielländern nach Prostituierten und billigen Arbeitskräften.

Die Menschenhandelsdelikte können zumeist nur durch die Aussagen der Opferzeuginnen zur Anklage gebracht werden. Die Opfer müssen deshalb vor den Tätern und Täterinnen geschützt werden, damit sie bereit sind, gegen diese auszusagen. Die oft traumatisierten Frauen brauchen während ihres Aufenthaltes in Deutschland zudem eine qualifizierte Betreuung, damit sie diese Verfahren durchstehen und für sich eine neue Lebensperspektive entwickeln können. Diese Betreuung wird in den meisten Bundesländern von hierfür besonders qualifizierten Fachberatungsstellen geleistet.

Die strafrechtlichen Regelungen betreffend den Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung sowie die Förderung des Menschenhandels finden sich in §§ 232, 233 sowie 233a des Strafgesetzbuchs.

Auch Menschenhandel, der der Ausbeutung durch die Entnahme von Organen dient, bildet eine Form des Menschenhandels im Sinne des Protokolls  zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000.  Auch diese Form des Menschenhandels stellt in Deutschland eine strafbare Handlung dar; die gesetzliche Regelung zum Organhandel findet sich in §§ 18 und 19 des Transplantationsgesetzes. 


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