Mi 06.03.2013
Am 1. Januar 2002 ist das "Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung" in Kraft getreten. Das darin enthaltene Gewaltschutzgesetz schafft eine klare Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Zivilgerichts. Diese umfassen insbesondere Kontakt-, Näherungs- und Belästigungsverbote bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen.
Des Weiteren ist eine Anspruchsgrundlage für die - zumindest zeitweise - Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung aufgenommen worden, wenn die verletzte Person mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Das einschlägige Verfahrens- und Vollstreckungsrecht wurde so überarbeitet, dass die betroffenen Opfer schnell und einfach zu ihrem Recht kommen können.
Mit Bezug auf das Gewaltschutzgesetz haben außerdem die meisten Bundesländer ihre Polizeigesetze geändert. Die Polizei hat damit eine ausdrückliche Eingriffsbefugnis für eine Wegweisung des Gewalttäters aus der Wohnung. Dies schließt die Schutzlücke bis zur Beantragung einer Schutzanordnung beim Zivilgericht.
Außerdem wurde die gerichtliche Zuständigkeit für Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz geändert. Um den Schutz der Opfer zu optimieren, wird die bisherige gespaltene Zuständigkeit aufgegeben. Ab dem 1. September 2009 sind allein die Familiengerichte für Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz zuständig.
Auch in Fällen des so genannten Stalkings kann jetzt mit einer Schutzanordnung gegen den Belästiger vorgegangen werden. Die Einführung eines eigenständigen Straftatbestands, nach dem Stalker effektiver verfolgt und die Opfer besser geschützt werden können, verbessert den Schutz der betroffenen Frauen.