Fr 21.12.2012
Gender Mainstreaming bedeutet, bei allen gesellschaftlichen Vorhaben die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern von vornherein und regelmäßig zu berücksichtigen, da es keine geschlechtsneutrale Wirklichkeit gibt.
Die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird effektiv gefördert, wenn sich die Arbeit der gesamten Bundesverwaltung am Leitprinzip der Geschlechtergerechtigkeit orientiert. Diese Strategie, für die sich in Europa der Begriff "Gender Mainstreaming" etabliert hat, basiert auf der Erkenntnis, dass es keine geschlechtsneutrale Wirklichkeit gibt und Männer und Frauen in sehr unterschiedlicher Weise von politischen und administrativen Entscheidungen betroffen sein können. Das Leitprinzip der Geschlechtergerechtigkeit verpflichtet die politischen Akteure, bei allen Vorhaben die unterschiedlichen Interessen und Bedürfnisse von Frauen und Männern zu analysieren und ihre Entscheidungen so zu gestalten, dass sie zur Förderung einer tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter beitragen. Ein solches Vorgehen erhöht nicht nur die Zielgenauigkeit und Qualität von politischen Maßnahmen, sondern auch die Akzeptanz der Ergebnisse bei Bürgerinnen und Bürgern.
Zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist die Bundesregierung durch Art. 3, Abs. 2, Satz 2 GG ausdrücklich verpflichtet, sie ist wesentlicher Bestandteil des politischen Handelns der Bundesregierung in allen Politikbereichen.
Verpflichtungen zur Umsetzung einer effektiven Gleichstellungspolitik im Sinne des "Gender Mainstreaming" ergeben sich sowohl aus internationalem Recht als auch aus nationalem Verfassungsrecht.
Auf EU-Ebene wurde der Gender-Mainstreaming-Ansatz zum ersten Mal im Amsterdamer Vertrag, der am 1. Mai 1999 in Kraft trat, rechtlich verbindlich festgeschrieben. Seit der Verabschiedung des Vertrags von Lissabon im Jahr 2008 ist die Verpflichtung der EU zu „Gender Mainstreaming“ in Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschrieben.
Auch aus dem deutschen Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung des Staates für eine aktive und wirkungsvolle Gleichstellungspolitik. Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG) bestimmt nach der Änderung von 1994 nicht nur: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt" (Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG), sondern nimmt den Staat nunmehr ausdrücklich in die Pflicht, "die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern" zu fördern und "auf die Beseitigung bestehender Nachteile" hinzuwirken (Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG).
Daneben findet sich die Verpflichtung zur Umsetzung und Beachtung von Gleichstellung im Sinne des "Gender Mainstreaming" auch in Bundesgesetzen wie dem Sozialgesetzbuch VIII
und dem Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz für die Bundesverwaltung
Auch mit der Änderung des SGB III durch das sog. Job-AQTIV-Gesetz ist durch § 1 Abs. 1 S. 3 klargestellt, dass in der Arbeitsförderung die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen ist. Hinzuwirken ist auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes, um die Chancen beider Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern (§ 8 Abs. 1).
Die Novellierung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien durch Kabinettbeschluss vom 26. Juli 2000 ist ein weiterer Schritt zur Verankerung von "Gender Mainstreaming". Der neue § 2 GGO stellt alle Ressorts der Bundesregierung vor die Aufgabe, den Gender-Mainstreaming-Ansatz bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der Bundesregierung zu berücksichtigen.
Diese europarechtlichen und nationalen Regelungen bedeuten, dass Gleichstellungspolitik und "Gender Mainstreaming" rechtlich geboten sind. Das heißt, sie verlieren auch bei einem Wechsel an der Spitze von Verwaltung und Politik nicht ihre Gültigkeit.
Mit dem Kabinettbeschluss der Bundesregierung vom 23. Juni 1999 wurde eine wichtige politische Voraussetzung für die Einführung von "Gender Mainstreaming" geschaffen. In dem Beschluss erkennt das Bundeskabinett die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Leitprinzip der Bundesregierung an und bestimmt, diese Aufgabe mittels der Strategie des "Gender Mainstreaming" zu fördern.
Entscheidungsprozesse nach dem Prinzip des "Gender Mainstreaming" kommen prinzipiell immer dann in Betracht, wenn ein Vorhaben (Gesetze, Programme, Forschungsprojekte, Fördermaßnahmen, verwaltungsinterne Maßnahmen wie beispielsweise Personalentwicklung und vieles mehr) Menschen, das heißt Frauen und Männer, betrifft. Entscheidend ist, dass dieser Prüfprozess systematisch erfolgt. Diverse Arbeitshilfen wurden zur Unterstützung dieses Prozesses entwickelt.