Inhalt

Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 1-16

Stand: 16.11.10

 

§ 16: Kann durch ein vereinfachtes Wahlverfahren die Stellvertreterin (und später auch die Gleichstellungsbeauftragte) direkt von den Vertrauensfrauen gewählt werden?

Die Antwort hängt davon ab, ob es sich bei der Stiftung und den dazugehörenden Instituten um eine Dienststelle der mittelbaren Bundesverwaltung oder einer institutionelle Leistungsempfängerin handelt.

Für Dienststellen der mittelbaren Bundesverwaltung gilt gemäß § 3 Abs. 1 BGleiG das Gesetz und damit auch die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung (GleibWV) unmittelbar. Die vorgeschlagenen "Vereinfachungen" des Wahlverfahrens wären damit nicht zulässig, da sie das in § 16 BGleiG gesetzlich verbriefte Wahlrecht einschränken würden.

Im Falle einer institutionellen Leistungsempfängerin hängt die Beantwortung der Frage jedoch davon ab, in welcher Weise die Verpflichtung zur Anwendung der Grundzüge des BGleiG gemäß § 3 Abs. 3 BGleiG vereinbart wurde. Dabei kommt es auf den genauen Wortlaut der Vereinbarung an. Je nachdem, wie diese gefasst ist, könnte die GleibWV nicht gelten und daher durch eigene Regelungen ersetzt werden dürfen. Sofern es sich vorliegend um einen Fall des § 3 Abs. 3 BGleiG handelt, kann eine Beurteilung nur unter Vorlage der Vereinbarung erfolgen.