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Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 1-16

Stand: 16.11.10

 

§ 16: Kann eine Kandidatin als Gleichstellungsbeauftragte/Stellvertreterin gewählt werden, die aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses voraussichtlich nur einen Bruchteil der Amtsperiode abdecken kann?

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stimmt mit der Fragestellerin darin überein, dass die Wahl einer Stellvertreterin voraussichtlich wenig effektiv ist, wenn sie nur für ein paar Monate im Amt sein wird. Darüber hinaus entsteht dadurch ein großer Aufwand, weil bereits nach nur kurzer Zeit erneut Wahlen durchzuführen sind. Es macht dann unter Umständen wenig Sinn, sich für diese Kandidatin zu entscheiden, wenn es mehrere Kandidatinnen gibt.
Dennoch ist kein Grund ersichtlich, die Kandidatur einer befristet Beschäftigten nicht zuzulassen. Wie sich aus § 16 Abs. 2 und 7 BGleiG i.V.m. § 3 GleibWV ergibt, hat der Gesetzgeber eine vorzeitige Beendigung der Amtsperiode bewusst in Kauf genommen bzw. einkalkuliert. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist einzig: die Beschäftigteneigenschaft zur Zeit der Wahl und keine länger als drei Monate dauernde Beurlaubung ab dem Tag der Wahl.
Im Übrigen sind die praktischen Probleme, die eine kurze Amtsinhaberschaft mit sich bringt, auch in anderen Fällen nicht auszuschließen. Eine Kündigung ist immer möglich, genauso der Fall, dass sich eine Amtsinhaberin kurzfristig beurlauben lässt oder lange erkrankt. Genauso könnte es auch möglich sein, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert wird und die Amtsinhaberin ihr Amt fortsetzt.