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Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 18-22

Stand: 16.11.10

 

§ 22: Wenn ein schriftlicher, fristgemäßer Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt, darf der Arbeitgeber diesen Antrag dem Personalrat zur Entscheidung vorlegen? Die Gleichstellungsbeauftragte hat keine Stellungnahme zu ihrem Antrag bekommen. Auch die in dem Einspruch erbetene Analyse, die möglicherweise eine andere Bewertung ermöglichte, wurde ihr nicht zur Verfügung gestellt. Wie ist hier die Rechtslage?

Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGleiG bereits in die Entscheidungsfindung selbst einzubinden. Dazu erforderliche Unterlagen und erbetene Auskünfte sind ihr frühestmöglich vorzulegen bzw. zu erteilen. Die Entscheidungsfindung gilt als abgeschlossen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 BGleiG ein Votum abgegeben hat oder die Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BGleiG abgelaufen ist oder - bei Einspruchseinlegung - die Dienststelle gemäß § 21 Abs. 2 BGleiG dem Einspruch abgeholfen hat bzw. die nach § 21 Abs. 3 BGleiG zuständige Stelle entschieden hat. Der Personalrat ist erst danach zu beteiligen, da der Einspuch nach § 21 Abs. 1 Satz 3 BGleiG grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat.
In Ausnahmefällen kann die Dienststelle jedoch wegen des Bezugs auf § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung der Maßnahme anordnen. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch sehr eng gefasst. Es muss sich dann um eine eilbedürtige Maßnahme handeln, deren sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt (siehe auch v. Roetteken, BGleiG, § 21, Rn. 51) oder in den persönlichen Belangen von überragendem Gewicht bei einer beteiligten Person. Bei der Entscheidung hat eine fundierte Interessensabwägung zu erfolgen. Eine Dienststelle, die den sofortigen Vollzug ohne nähere Prüfung anordnet, setzt sich der Gefahr von Ersatzansprüchen im Außenverhältnis (zum Beispiel von anderen Bewerberinnen und Bewerbern bei der Übertragung eines Dienstpostens) aus (a. a. O., Rn. 52).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO der Schriftform. Dabei sind die Gründe des besonderen öffentlichen Interesses oder für das Überwiegen privater Belange dezidiert bezogen auf den Einzelfall darzustellen (a. a. O., Rn. 54). Unterbleiben kann die schriftliche Anordnung nur in Notstandsfällen, die ausgesprochen selten vorkommen können.