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Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 18-22

Stand: 16.11.10

 

§ 21: Welche Möglichkeit hat die Gleichstellungsbeauftragte, wenn sich ein männlicher Arbeitnehmer in der Probezeit als ungeeignet erweist?

Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug des Bundesgleichstellungsgesetzes und des Beschäftigtenschutzgesetzes zu fördern und zu überwachen und insofern bei Personalmaßnahmen mitzuwirken. Sofern ein Sachverhalt keine Bezüge zu diesen gleichstellungs- bzw. familienpolitischen Fragestellungen aufweist, hat sie keine weiteren Rechte im Personalwesen.