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Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 18-22

Stand: 16.11.10

 

§ 21: Welche Rechtsfragen kann die Gleichstellungsbeauftragte vor welchem Gericht klären lassen?

Sofern die formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 22 Abs. 1 BGleiG eingehalten wurden, kann die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 22 BGleiG Klage erheben. Gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG kann sie dies, um ihre eigenen Rechte als Gleichstellungsbeauftragte zu verteidigen, im Übrigen, um den Gleichstellungsplan einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. In beiden Fällen ist das Verwaltungsgericht zuständig. Für individualrechtliche Streitigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten ist der Rechtsweg eröffnet, der sich aus ihrem Status als Arbeitnehmerin (Arbeitsgericht) oder Beamtin (Verwaltungsgericht) ergibt.