Inhalt

Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 18-22

Stand: 16.11.10

 

§ 18, 19: Wer übernimmt die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten, soweit sie entlastet ist?

Die Frage, wie die Aufgaben der entlasteten Gleichstellungsbeauftragten verteilt werden, ob eine zusätzliche Kraft eingestellt wird oder die Arbeit nur umverteilt wird, fällt in das Organisationsermessen der Dienststelle. Einen Anspruch auf Einstellung von Ersatzkräften haben andere Arbeitnehmer und Arbeit­nehmerinnen nicht, die die Aufgaben mit übernehmen sollen. Ob sie diese Mehr- oder Aliudaufgaben übernehmen müssen, hängt von den jeweiligen individualrechtlichen Arbeitsverträgen ab.