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Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 18-22

Stand: 16.11.10

 

§ 18, 19: Wann sollte mit dem Gleichstellungsplan nach der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten begonnen werden?

Ein genauer Zeitpunkt für den Beginn der Arbeit an dem Gleichstellungsplan existiert nicht. Da die Erstellung des Gleichstellungsplanes Aufgabe der Dienststelle ist, besteht die Verpflichtung einen Gleichstellungsplan aufzustellen, umzusetzen und zu überarbeiten als Daueraufgabe und auch völlig unabhängig von der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten. Diese sollte aber auf Grund ihres Initiativrechtes und ihrer Überwachungsaufgaben darauf achten, dass ein Gleichstellungsplan aufgestellt wird und aktiv an seinen Inhalten mitarbeiten.