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Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 18-22

Stand: 16.11.10

 

§ 18, 19: Kann der Bewerber, die Bewerberin die Anwesenheit ablehnen? Muss die Gleichstellungsbeauftragte eine Einwilligung zur Teilnahme erfragen?

Die Gleichstellungsbeauftragte gehört gemäß § 18 BGleiG der Personalverwaltung an und ist gesetzlich verpflichtet, die in § 19 BGleiG festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Eine Ablehnung ihrer Teilnahme durch den Bewerber/die Bewerberin ist daher nicht möglich. Im übrigen siehe oben 7. Frage.