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Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 18-22

Stand: 16.11.10

 

§ 18, 19: Muss die Gleichstellungsbeauftragte bei Bewerbungsgesprächen immer anwesend sein?

Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig, insbesondere bei Personalangelegenheiten zu beteiligen. Gemäß § 20 BGleiG ist sie zur Durchführung ihrer Aufgaben unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Ihr soll Gelegenheit zur aktiven Teilnahme gegeben werden. Sie hat ein unmittelbares Vortragsrecht und eine unmittelbare Vortragspflicht bei der Dienststelle. Die Mitwirkung erfolgt regelmäßig durch schriftliches Votum. Für Bewerbungsgespräche bedeutet das Recht zur "aktiven Teilnahme", dass sie nicht auf eine passive Zuhörerrolle beschränkt werden darf. Es muss ihr die Möglichkeit gegeben werden, in anschließenden Beratungen nach Vorstellungsgesprächen einen eigenen Standpunkt vorzutragen und einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten. Da die Vorschrift als "Soll" - Vorschrift ausgestaltet ist, kann ihr nur in besonderen Ausnahmefällen die Teilnahme verweigert werden, (s. a. von Roetteken, § 20 Rdn. 38).