Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 18-22
Stand: 16.11.10
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§ 18: Erfüllen freigestellte Gleichstellungsbeauftragte das allgemeine Anforderungsprofil von Dienstposten im Bereich "Organisation und Personal"?
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§ 18: Müssen sich Gleichstellungsbeauftragte, die für einen solchen Dienstposten ausgewählt werden, sich auf diesem tatsächlich bewähren?
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§ 18: Inwieweit kann ein der Gleichstellungsbeauftragten zugeordneter Sachbearbeiter in ihrem Auftrag an Personalauswahlverfahren und den anschließenden Beratungen teilnehmen?
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§ 18: Welche Unterschriftsbefugnisse hat der zugeordnete Mitarbeiter/ die zugeordnete Mitarbeiterin im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BGleiG?
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§ 18: Inwieweit hat die einen Anspruch auf Teilnahme an Abschlussprüfungsverfahren im Rahmen der Bundeslaufbahnverordnung und den hierzu entsprechenden Beratungen der Prüfungskommissionen?
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§ 18: Wie kann die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten oder einer Stellvertreterin sichergestellt werden, wenn beide längere Zeit abwesend oder krank sind? Können einer Vertrauensfrau eines Nebendienstsitzes für die Zeit der Abwesenheit von Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertreterin deren Aufgaben (des Hauptdienstsitzes) übertragen werden?
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§ 18, 19: Muss die Gleichstellungsbeauftragte bei Bewerbungsgesprächen immer anwesend sein?
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§ 18, 19: Kann der Bewerber, die Bewerberin die Anwesenheit ablehnen? Muss die Gleichstellungsbeauftragte eine Einwilligung zur Teilnahme erfragen?
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§ 18, 19: Kann/darf die Gleichstellungsbeauftragte eine Einschätzung abgeben, wer die Stelle erhalten sollte, wenn es sich nicht um eine Stelle in einem für Frauen unterrepräsentierten Bereich handelt?
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§ 18, 19: Wann sollte mit dem Gleichstellungsplan nach der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten begonnen werden?
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§ 18, 19: Wer übernimmt die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten, soweit sie entlastet ist?
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§ 21: Welche Möglichkeiten hat die GB, wenn ein Einspruch von der Dienststelle abgelehnt wird, der sich auf eine Verletzung der Inhalte des Gleichstellungsplans bezieht?
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§ 21: Welche Rechtsfragen kann die Gleichstellungsbeauftragte vor welchem Gericht klären lassen?
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§ 21: Welche Möglichkeit hat die Gleichstellungsbeauftragte, wenn sich ein männlicher Arbeitnehmer in der Probezeit als ungeeignet erweist?
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§ 22: Wenn ein schriftlicher, fristgemäßer Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt, darf der Arbeitgeber diesen Antrag dem Personalrat zur Entscheidung vorlegen? Die Gleichstellungsbeauftragte hat keine Stellungnahme zu ihrem Antrag bekommen. Auch die in dem Einspruch erbetene Analyse, die möglicherweise eine andere Bewertung ermöglichte, wurde ihr nicht zur Verfügung gestellt. Wie ist hier die Rechtslage?
§ 18, 19: Muss die Gleichstellungsbeauftragte bei Bewerbungsgesprächen immer anwesend sein?
Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig, insbesondere bei Personalangelegenheiten zu beteiligen. Gemäß § 20 BGleiG ist sie zur Durchführung ihrer Aufgaben unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Ihr soll Gelegenheit zur aktiven Teilnahme gegeben werden. Sie hat ein unmittelbares Vortragsrecht und eine unmittelbare Vortragspflicht bei der Dienststelle. Die Mitwirkung erfolgt regelmäßig durch schriftliches Votum. Für Bewerbungsgespräche bedeutet das Recht zur "aktiven Teilnahme", dass sie nicht auf eine passive Zuhörerrolle beschränkt werden darf. Es muss ihr die Möglichkeit gegeben werden, in anschließenden Beratungen nach Vorstellungsgesprächen einen eigenen Standpunkt vorzutragen und einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten. Da die Vorschrift als "Soll" - Vorschrift ausgestaltet ist, kann ihr nur in besonderen Ausnahmefällen die Teilnahme verweigert werden, (s. a. von Roetteken, § 20 Rdn. 38).