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Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 18-22

Stand: 16.11.10

 

§ 18: Inwieweit hat die einen Anspruch auf Teilnahme an Abschlussprüfungsverfahren im Rahmen der Bundeslaufbahnverordnung und den hierzu entsprechenden Beratungen der Prüfungskommissionen?

Die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an Abschlussprüfungen nach der Bundeslaufbahnverordnung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine Dienststelle nur für den eigenen Bedarf ausbildet und die Prüfungsergebnisse über die Übernahme der Absolventinnen und Absolventen als Beschäftigte der Dienststelle und das weitere berufliche Fortkommen in dieser entscheiden. Denn nur dann handelt es sich um Personalangelegenheiten der Dienststelle, an denen die Gleichstellungsbeauftragte nach § 19 Abs. 1 BGleiG zu beteiligen ist.
Stellt die Ausbildung dagegen eine Fachaufgabe der Dienststelle dar, handelt es sich bei der Abschlussprüfung nicht um eine personelle Maßnahme der Dienststelle. Ist nach diesen Kriterien der Gleichstellungsbeauftragten die Teilnahme an den Prüfungen zu gewähren, muss sie auch an den entsprechenden Beratungen teilnehmen können, da sie ansonsten ihrer Aufgabe, eine diskriminierungsfreie Entscheidungsfindung sicherzustellen, nicht nachkommen kann.