Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 18-22
Stand: 16.11.10
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§ 18: Erfüllen freigestellte Gleichstellungsbeauftragte das allgemeine Anforderungsprofil von Dienstposten im Bereich "Organisation und Personal"?
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§ 18: Müssen sich Gleichstellungsbeauftragte, die für einen solchen Dienstposten ausgewählt werden, sich auf diesem tatsächlich bewähren?
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§ 18: Inwieweit kann ein der Gleichstellungsbeauftragten zugeordneter Sachbearbeiter in ihrem Auftrag an Personalauswahlverfahren und den anschließenden Beratungen teilnehmen?
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§ 18: Welche Unterschriftsbefugnisse hat der zugeordnete Mitarbeiter/ die zugeordnete Mitarbeiterin im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BGleiG?
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§ 18: Inwieweit hat die einen Anspruch auf Teilnahme an Abschlussprüfungsverfahren im Rahmen der Bundeslaufbahnverordnung und den hierzu entsprechenden Beratungen der Prüfungskommissionen?
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§ 18: Wie kann die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten oder einer Stellvertreterin sichergestellt werden, wenn beide längere Zeit abwesend oder krank sind? Können einer Vertrauensfrau eines Nebendienstsitzes für die Zeit der Abwesenheit von Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertreterin deren Aufgaben (des Hauptdienstsitzes) übertragen werden?
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§ 18, 19: Muss die Gleichstellungsbeauftragte bei Bewerbungsgesprächen immer anwesend sein?
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§ 18, 19: Kann der Bewerber, die Bewerberin die Anwesenheit ablehnen? Muss die Gleichstellungsbeauftragte eine Einwilligung zur Teilnahme erfragen?
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§ 18, 19: Kann/darf die Gleichstellungsbeauftragte eine Einschätzung abgeben, wer die Stelle erhalten sollte, wenn es sich nicht um eine Stelle in einem für Frauen unterrepräsentierten Bereich handelt?
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§ 18, 19: Wann sollte mit dem Gleichstellungsplan nach der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten begonnen werden?
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§ 18, 19: Wer übernimmt die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten, soweit sie entlastet ist?
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§ 21: Welche Möglichkeiten hat die GB, wenn ein Einspruch von der Dienststelle abgelehnt wird, der sich auf eine Verletzung der Inhalte des Gleichstellungsplans bezieht?
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§ 21: Welche Rechtsfragen kann die Gleichstellungsbeauftragte vor welchem Gericht klären lassen?
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§ 21: Welche Möglichkeit hat die Gleichstellungsbeauftragte, wenn sich ein männlicher Arbeitnehmer in der Probezeit als ungeeignet erweist?
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§ 22: Wenn ein schriftlicher, fristgemäßer Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt, darf der Arbeitgeber diesen Antrag dem Personalrat zur Entscheidung vorlegen? Die Gleichstellungsbeauftragte hat keine Stellungnahme zu ihrem Antrag bekommen. Auch die in dem Einspruch erbetene Analyse, die möglicherweise eine andere Bewertung ermöglichte, wurde ihr nicht zur Verfügung gestellt. Wie ist hier die Rechtslage?
§ 18: Inwieweit hat die einen Anspruch auf Teilnahme an Abschlussprüfungsverfahren im Rahmen der Bundeslaufbahnverordnung und den hierzu entsprechenden Beratungen der Prüfungskommissionen?
Die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an Abschlussprüfungen nach der Bundeslaufbahnverordnung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine Dienststelle nur für den eigenen Bedarf ausbildet und die Prüfungsergebnisse über die Übernahme der Absolventinnen und Absolventen als Beschäftigte der Dienststelle und das weitere berufliche Fortkommen in dieser entscheiden. Denn nur dann handelt es sich um Personalangelegenheiten der Dienststelle, an denen die Gleichstellungsbeauftragte nach § 19 Abs. 1 BGleiG zu beteiligen ist.
Stellt die Ausbildung dagegen eine Fachaufgabe der Dienststelle dar, handelt es sich bei der Abschlussprüfung nicht um eine personelle Maßnahme der Dienststelle. Ist nach diesen Kriterien der Gleichstellungsbeauftragten die Teilnahme an den Prüfungen zu gewähren, muss sie auch an den entsprechenden Beratungen teilnehmen können, da sie ansonsten ihrer Aufgabe, eine diskriminierungsfreie Entscheidungsfindung sicherzustellen, nicht nachkommen kann.