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Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 18-22

Stand: 16.11.10

 

§ 18: Welche Unterschriftsbefugnisse hat der zugeordnete Mitarbeiter/ die zugeordnete Mitarbeiterin im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BGleiG?

Anders als der Stellvertreterin oder einer Vertrauensfrau können den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern keine Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übertragen werden. Darunter ist die Übertragung eines abgegrenzten Aufgabenbereichs zu verstehen, der in eigener Verantwortung wahrgenommen wird. Ein Weisungsrecht der Gleichstellungs­beauftragten besteht in solchen Fällen nicht.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dagegen dürfen nur entsprechend den Weisungen der Gleichstellungsbeauftragten handeln. Dies schließt nicht aus, dass sie bei Routineaufgaben auch im Auftrag der Gleichstellungsbeauftragten, d. h. im Verhältnis nach außen bindend, zeichnen dürfen. Es muss dann inhaltlich klar abgesprochen sein, was in welchen Fällen zu geschehen hat. Die Zeichnungsformel sollte so gewählt werden, dass dies nach außen deutlich wird. Sofern eine Sachlage abweicht, muss vorgelegt oder erneut Rücksprache genommen werden.