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Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 18-22

Stand: 16.11.10

 

§ 18: Inwieweit kann ein der Gleichstellungsbeauftragten zugeordneter Sachbearbeiter in ihrem Auftrag an Personalauswahlverfahren und den anschließenden Beratungen teilnehmen?

Wie bereits im Rundschreiben vom 18. Januar 2005 ausgeführt, wäre die ausdrückliche Regelung über die Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in § 18 Abs. 3 BGleiG sinnlos, wenn die sie nicht im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung einsetzen könnte. Die Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll zu einer echten Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten führen. Dies schließt auf jeden Fall die Teilnahme an Personalauswahlverfahren durch zum Beispiel einen Mitarbeiter ein. Er fungiert hier als Auge und Ohr der Gleichstellungsbeauftragten und kann ebenso wie sie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überwachen. Dies ist auch in erster Linie die Aufgabe in den anschließenden Beratungen, bei denen er im Übrigen auch die Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten, wie mit dieser abgesprochen, vertreten kann. Ändert sich die Sachlage, so muss erneut Rücksprache genommen werden.