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Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 18-22

Stand: 16.11.10

 

§ 18: Müssen sich Gleichstellungsbeauftragte, die für einen solchen Dienstposten ausgewählt werden, sich auf diesem tatsächlich bewähren?

Das Bundesministerium des Innern hat zu Frage 2 mitgeteilt: "Grundsätzlich gilt, dass Gleichstellungsbeauftragten keine Nachteile daraus erwachsen dürfen, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit keine aktuellen Leistungsbeurteilungen mehr vorweisen können. Insofern gilt das Gebot der fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs grundsätzlich auch im Hinblick auf die Bewährung. Erst bei Ämtern, deren Erreichen in der Vergleichsgruppe nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt, kann die Bewährung nicht mehr fiktiv nachgezeichnet werden (vgl. BAG, Urt. v. 27. 06 2001, 7 AZR 496/99; BAG, Urt. v. 29.10.1998, 7 AZR 202/97; OVG des Saarlandes, Urt. v. 8.06.1995, 1 R 26/94). In diesen Fällen müssen die Anforderungen, die von allen Bewerberinnen und Bewerbern verlangt werden, auch von den Gleichstellungsbeauftragten erfüllt werden.

Dies gilt insbesondere bei Aufstieg in eine nächsthöhere Laufbahngruppe und bei der Beförderung in das Spitzenamt einer Laufbahn mit gleichzeitiger Funktionsänderung und vergleichbarer Höhergruppierung. In diesen Fällen ist regelmäßig die Unterbrechung der Freistellung für die Erprobungszeit erforderlich (vgl. Grundsätzliche Hinweise zur Rechtslage bei der Behandlung und Förderung freigestellter Personalratsmitglieder, Rundschreiben des BMI vom 12. März 2002, D I 3 - 212 152/12)."
Auch insoweit teilt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Auffassung des Bundesinnenministeriums. Es ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses der fiktiven Nachzeichnung im Einzelfall zu klären, ob die Gleichstellungsbeauftragte sich konkret bewähren muss, das heißt ihre Freistellung unterbrechen muss.