Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 18-22
Stand: 16.11.10
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§ 18: Erfüllen freigestellte Gleichstellungsbeauftragte das allgemeine Anforderungsprofil von Dienstposten im Bereich "Organisation und Personal"?
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§ 18: Müssen sich Gleichstellungsbeauftragte, die für einen solchen Dienstposten ausgewählt werden, sich auf diesem tatsächlich bewähren?
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§ 18: Inwieweit kann ein der Gleichstellungsbeauftragten zugeordneter Sachbearbeiter in ihrem Auftrag an Personalauswahlverfahren und den anschließenden Beratungen teilnehmen?
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§ 18: Welche Unterschriftsbefugnisse hat der zugeordnete Mitarbeiter/ die zugeordnete Mitarbeiterin im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BGleiG?
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§ 18: Inwieweit hat die einen Anspruch auf Teilnahme an Abschlussprüfungsverfahren im Rahmen der Bundeslaufbahnverordnung und den hierzu entsprechenden Beratungen der Prüfungskommissionen?
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§ 18: Wie kann die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten oder einer Stellvertreterin sichergestellt werden, wenn beide längere Zeit abwesend oder krank sind? Können einer Vertrauensfrau eines Nebendienstsitzes für die Zeit der Abwesenheit von Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertreterin deren Aufgaben (des Hauptdienstsitzes) übertragen werden?
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§ 18, 19: Muss die Gleichstellungsbeauftragte bei Bewerbungsgesprächen immer anwesend sein?
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§ 18, 19: Kann der Bewerber, die Bewerberin die Anwesenheit ablehnen? Muss die Gleichstellungsbeauftragte eine Einwilligung zur Teilnahme erfragen?
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§ 18, 19: Kann/darf die Gleichstellungsbeauftragte eine Einschätzung abgeben, wer die Stelle erhalten sollte, wenn es sich nicht um eine Stelle in einem für Frauen unterrepräsentierten Bereich handelt?
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§ 18, 19: Wann sollte mit dem Gleichstellungsplan nach der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten begonnen werden?
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§ 18, 19: Wer übernimmt die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten, soweit sie entlastet ist?
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§ 21: Welche Möglichkeiten hat die GB, wenn ein Einspruch von der Dienststelle abgelehnt wird, der sich auf eine Verletzung der Inhalte des Gleichstellungsplans bezieht?
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§ 21: Welche Rechtsfragen kann die Gleichstellungsbeauftragte vor welchem Gericht klären lassen?
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§ 21: Welche Möglichkeit hat die Gleichstellungsbeauftragte, wenn sich ein männlicher Arbeitnehmer in der Probezeit als ungeeignet erweist?
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§ 22: Wenn ein schriftlicher, fristgemäßer Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt, darf der Arbeitgeber diesen Antrag dem Personalrat zur Entscheidung vorlegen? Die Gleichstellungsbeauftragte hat keine Stellungnahme zu ihrem Antrag bekommen. Auch die in dem Einspruch erbetene Analyse, die möglicherweise eine andere Bewertung ermöglichte, wurde ihr nicht zur Verfügung gestellt. Wie ist hier die Rechtslage?
§ 18: Müssen sich Gleichstellungsbeauftragte, die für einen solchen Dienstposten ausgewählt werden, sich auf diesem tatsächlich bewähren?
Das Bundesministerium des Innern hat zu Frage 2 mitgeteilt: "Grundsätzlich gilt, dass Gleichstellungsbeauftragten keine Nachteile daraus erwachsen dürfen, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit keine aktuellen Leistungsbeurteilungen mehr vorweisen können. Insofern gilt das Gebot der fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs grundsätzlich auch im Hinblick auf die Bewährung. Erst bei Ämtern, deren Erreichen in der Vergleichsgruppe nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt, kann die Bewährung nicht mehr fiktiv nachgezeichnet werden (vgl. BAG, Urt. v. 27. 06 2001, 7 AZR 496/99; BAG, Urt. v. 29.10.1998, 7 AZR 202/97; OVG des Saarlandes, Urt. v. 8.06.1995, 1 R 26/94). In diesen Fällen müssen die Anforderungen, die von allen Bewerberinnen und Bewerbern verlangt werden, auch von den Gleichstellungsbeauftragten erfüllt werden.
Dies gilt insbesondere bei Aufstieg in eine nächsthöhere Laufbahngruppe und bei der Beförderung in das Spitzenamt einer Laufbahn mit gleichzeitiger Funktionsänderung und vergleichbarer Höhergruppierung. In diesen Fällen ist regelmäßig die Unterbrechung der Freistellung für die Erprobungszeit erforderlich (vgl. Grundsätzliche Hinweise zur Rechtslage bei der Behandlung und Förderung freigestellter Personalratsmitglieder, Rundschreiben des BMI vom 12. März 2002, D I 3 - 212 152/12)."
Auch insoweit teilt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Auffassung des Bundesinnenministeriums. Es ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses der fiktiven Nachzeichnung im Einzelfall zu klären, ob die Gleichstellungsbeauftragte sich konkret bewähren muss, das heißt ihre Freistellung unterbrechen muss.