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Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 1-16

Stand: 16.11.10

 

§ 16: Die Gleichstellungsbeauftragte einer Berufsgenossenschaft, die mit einer anderen Berufsgenossenschaft fusionieren soll, fragt an, ob mit der Fusion ihr Amt wegfiele.

Das Schicksal des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten hängt davon ab, ob es sich um eine Zusammenlegung von Dienststellen handelt, bei der alle bisherigen Dienststellen aufgelöst werden und eine komplett neue Dienststelle entsteht oder ob eine Dienststelle eine oder mehrere andere Dienststellen übernimmt.
Übernimmt bei einer Zusammenlegung die eine Dienststelle Aufgaben und Personal von einer oder von mehreren anderen, so bleibt die übernehmende Dienststelle erhalten und mit ihr das Amt der Gleichstellungsbeauftragten.

Werden dagegen mehrere Dienststellen derart zusammengelegt, dass eine völlig neue Dienststelle entsteht, verlieren alle betroffenen Gleichstellungsbeauftragten ihre Ämter und es ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.Indizien dafür, dass es sich nicht um eine Übernahme, sondern die Entstehung einer neuen Dienststelle handelt, sind zum Beispiel eine neue Behördenbezeichnung, die Umorganisation der Leitungsstruktur sowie entsprechende personelle Veränderungen im Leitungsbereich. Bei der Übernahme eines Teils des Personals einer anderen Dienststelle dürfte jedenfalls die aufnehmende Stelle regelmäßig bestehen bleiben.

Gerade in Phasen von größeren Umorganisationen ist die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten besonders wichtig. Falls die Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin der übernehmenden Dienststelle einen Amtsverzicht erwägen, um den neu hinzugekommenen Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, bei der Auswahl der Gleichstellungsbeauftragten mitzuwirken, sollte dies erst nach Abschluss der Umorganisation in Betracht gezogen werden. Denn in einer derart arbeitsintensiven Zeit würde sich eine Wahl nur zusätzlich belastend auswirken.

Im Übrigen führt die Änderung der Personalstruktur bei der übernehmenden Dienststelle dazu, dass die Frage des Entlastungsumfangs neu geprüft werden muss. Dies dürfte bei Überschreitung der in § 18 Abs. 2 und 3 BGleiG genannten Grenzen regelmäßig zu einer weiteren Entlastung führen.