Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 1-16
Stand: 16.11.10
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§ 1: Muss eine Satzung geschlechtersensibel formuliert werden? Welche Rechtsfolgen sind bei einem Verstoß möglich?
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§ 1: Welche Rechte hat die Gleichstellungsbeauftragte, wenn eine Stellenausschreibung aus einem fremden Zuständigkeitsbereich nicht geschlechtersensibel formuliert wurde?
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§ 6: Ist das Bundesgleichstellungsgesetz einer Richtlinie zur Ausschreibung von Dienstposten, die ein Bundesministerium erlassen hat, übergeordnet?
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§§ 7 Abs. 1 - § 8 Abs. 1 Satz 1: Sind nach § 7 Abs. 1 BGleiG auch dann gleich viele Frauen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie von vorneherein nicht als gegenüber den männlichen Bewerbern gleich geeignet erscheinen?
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§§ 7 Abs. 1 - § 8 Abs. 1 Satz 1: Wie ist das Merkmal "gleiche Eignung" im Sinne des § 8 BGleiG auszulegen?
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§ 10 Abs. 5: Beinhaltet die Fortbildungsberechtigung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin gemäß § 10 Abs. 5 BGleiG auch die Teilnahme an einer von Gleichstellungsbeauftragten anderer Dienststellen organisierten Veranstaltung, die sowohl einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch als auch Fortbildung umfasst?
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§ 11: Ist ein Gleichstellungsplan nur dann aufzustellen, wenn die Dienststelle mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat und insofern eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen wäre?
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§ 12: Die Dienststelle bietet zwei Arbeitszeitmodelle an. Haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 12 BGleiG einen Anspruch darauf, dass weitere Modelle in der Dienststelle angeboten werden?
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§ 12: Ist eine Verlagerung von Aufgaben auf eine andere Arbeitseinheit, die dort die Umverteilung von Arbeitszeit erfordert, mit § 12 BGleiG vereinbar, wenn insbesondere Teilzeitbeschäftigte betroffen sind?
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§ 13: Können Datenschutzinteressen dazu führen, dass Telearbeit in Bereichen, in denen sensible Daten verarbeitet werden, nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen möglich ist?
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§ 16, Abs. 5: Ergibt sich aus den Regelungen des § 16 Abs. 5 BGleiG i.V.m. § 18 Abs. 8 BGleiG, dass eine ehemalige Gleichstellungsbeauftragte nach Beendigung des Amtes in derselben Dienststelle (mit demselben Personal) nicht als 1. Personalsachbearbeiterin eingesetzt werden darf?
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§ 16: Die Gleichstellungsbeauftragte einer Berufsgenossenschaft, die mit einer anderen Berufsgenossenschaft fusionieren soll, fragt an, ob mit der Fusion ihr Amt wegfiele.
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§ 16: Kann eine Kandidatin als Gleichstellungsbeauftragte/Stellvertreterin gewählt werden, die aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses voraussichtlich nur einen Bruchteil der Amtsperiode abdecken kann?
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§ 16: Kann durch ein vereinfachtes Wahlverfahren die Stellvertreterin (und später auch die Gleichstellungsbeauftragte) direkt von den Vertrauensfrauen gewählt werden?
§ 16: Die Gleichstellungsbeauftragte einer Berufsgenossenschaft, die mit einer anderen Berufsgenossenschaft fusionieren soll, fragt an, ob mit der Fusion ihr Amt wegfiele.
Das Schicksal des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten hängt davon ab, ob es sich um eine Zusammenlegung von Dienststellen handelt, bei der alle bisherigen Dienststellen aufgelöst werden und eine komplett neue Dienststelle entsteht oder ob eine Dienststelle eine oder mehrere andere Dienststellen übernimmt.
Übernimmt bei einer Zusammenlegung die eine Dienststelle Aufgaben und Personal von einer oder von mehreren anderen, so bleibt die übernehmende Dienststelle erhalten und mit ihr das Amt der Gleichstellungsbeauftragten.
Werden dagegen mehrere Dienststellen derart zusammengelegt, dass eine völlig neue Dienststelle entsteht, verlieren alle betroffenen Gleichstellungsbeauftragten ihre Ämter und es ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.Indizien dafür, dass es sich nicht um eine Übernahme, sondern die Entstehung einer neuen Dienststelle handelt, sind zum Beispiel eine neue Behördenbezeichnung, die Umorganisation der Leitungsstruktur sowie entsprechende personelle Veränderungen im Leitungsbereich. Bei der Übernahme eines Teils des Personals einer anderen Dienststelle dürfte jedenfalls die aufnehmende Stelle regelmäßig bestehen bleiben.
Gerade in Phasen von größeren Umorganisationen ist die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten besonders wichtig. Falls die Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin der übernehmenden Dienststelle einen Amtsverzicht erwägen, um den neu hinzugekommenen Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, bei der Auswahl der Gleichstellungsbeauftragten mitzuwirken, sollte dies erst nach Abschluss der Umorganisation in Betracht gezogen werden. Denn in einer derart arbeitsintensiven Zeit würde sich eine Wahl nur zusätzlich belastend auswirken.
Im Übrigen führt die Änderung der Personalstruktur bei der übernehmenden Dienststelle dazu, dass die Frage des Entlastungsumfangs neu geprüft werden muss. Dies dürfte bei Überschreitung der in § 18 Abs. 2 und 3 BGleiG genannten Grenzen regelmäßig zu einer weiteren Entlastung führen.