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Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 1-16

Stand: 16.11.10

 

§ 16, Abs. 5: Ergibt sich aus den Regelungen des § 16 Abs. 5 BGleiG i.V.m. § 18 Abs. 8 BGleiG, dass eine ehemalige Gleichstellungsbeauftragte nach Beendigung des Amtes in derselben Dienststelle (mit demselben Personal) nicht als 1. Personalsachbearbeiterin eingesetzt werden darf?

Dies ist zu verneinen. Die Inkompatibilitätsregelung des § 16 Abs. 5 BGleiG bestimmt lediglich für den Zeitraum der Innehabung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten, dass sie nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein darf. Nachwirkend entfaltet diese Norm keine Wirkung. Die in § 18 Abs. 8 BGleiG geregelte (auch nachwirkende) Verschwiegenheitspflicht bestimmt andererseits, dass die ehemalige Gleichstellungsbeauftragte hinsichtlich persönlicher Verhältnisse von Beschäftigten und anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle über die Zeit ihrer Bestellung hinaus zum Stillschweigen verpflichtet ist.

Sofern eine ehemalige Gleichstellungsbeauftragte nach Beendigung des Amtes mit Personalangelegenheiten befasst ist, muss sie mit den ihr aufgrund ihrer früheren Funktion bekannten Umständen besonders verantwortungs- und problembewusst umgehen. Sie muss bei der Durchführung und Entscheidung von Personalmaßnahmen das notwendige Abstraktionsvermögen und die notwendige Sensibilität an den Tag legen, damit vertrauliche Informationen, die sie als Gleichstellungsbeauftragte erhalten hat, nicht in ihre Entscheidungsfindung einfließen. Sofern sie dazu nicht in der Lage ist und offensichtlich sachfremde oder vertrauliche Informationen in ihrer neuen Funktion als Personalsachbearbeiterin verwendet, wäre dies u. U. als Verletzung des Arbeitsvertrages bzw. als Dienstpflichtverletzung zu werten.

Die abstrakte Möglichkeit, dass eine ehemalige vertrauliche Informationen sachfremd und zum Schaden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in ihrem neuen Amt als Personalsachbearbeiterin verwenden könnte, lässt hingegen nicht den Schluss zu, dass sie per se ein solches Amt nicht bekleiden kann. Eine solche Schlussfolgerung würde über den Regelungszweck des § 16 Abs. 5 BGleiG hinausgehen und die Gleichstellungsbeauftragte auch in ihrem beruflichen Werdegang behindern. Dies wäre gemäß § 18 Abs. 5 BGleiG unzulässig.