Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 1-16
Stand: 16.11.10
-
§ 1: Muss eine Satzung geschlechtersensibel formuliert werden? Welche Rechtsfolgen sind bei einem Verstoß möglich?
-
§ 1: Welche Rechte hat die Gleichstellungsbeauftragte, wenn eine Stellenausschreibung aus einem fremden Zuständigkeitsbereich nicht geschlechtersensibel formuliert wurde?
-
§ 6: Ist das Bundesgleichstellungsgesetz einer Richtlinie zur Ausschreibung von Dienstposten, die ein Bundesministerium erlassen hat, übergeordnet?
-
§§ 7 Abs. 1 - § 8 Abs. 1 Satz 1: Sind nach § 7 Abs. 1 BGleiG auch dann gleich viele Frauen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie von vorneherein nicht als gegenüber den männlichen Bewerbern gleich geeignet erscheinen?
-
§§ 7 Abs. 1 - § 8 Abs. 1 Satz 1: Wie ist das Merkmal "gleiche Eignung" im Sinne des § 8 BGleiG auszulegen?
-
§ 10 Abs. 5: Beinhaltet die Fortbildungsberechtigung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin gemäß § 10 Abs. 5 BGleiG auch die Teilnahme an einer von Gleichstellungsbeauftragten anderer Dienststellen organisierten Veranstaltung, die sowohl einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch als auch Fortbildung umfasst?
-
§ 11: Ist ein Gleichstellungsplan nur dann aufzustellen, wenn die Dienststelle mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat und insofern eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen wäre?
-
§ 12: Die Dienststelle bietet zwei Arbeitszeitmodelle an. Haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 12 BGleiG einen Anspruch darauf, dass weitere Modelle in der Dienststelle angeboten werden?
-
§ 12: Ist eine Verlagerung von Aufgaben auf eine andere Arbeitseinheit, die dort die Umverteilung von Arbeitszeit erfordert, mit § 12 BGleiG vereinbar, wenn insbesondere Teilzeitbeschäftigte betroffen sind?
-
§ 13: Können Datenschutzinteressen dazu führen, dass Telearbeit in Bereichen, in denen sensible Daten verarbeitet werden, nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen möglich ist?
-
§ 16, Abs. 5: Ergibt sich aus den Regelungen des § 16 Abs. 5 BGleiG i.V.m. § 18 Abs. 8 BGleiG, dass eine ehemalige Gleichstellungsbeauftragte nach Beendigung des Amtes in derselben Dienststelle (mit demselben Personal) nicht als 1. Personalsachbearbeiterin eingesetzt werden darf?
-
§ 16: Die Gleichstellungsbeauftragte einer Berufsgenossenschaft, die mit einer anderen Berufsgenossenschaft fusionieren soll, fragt an, ob mit der Fusion ihr Amt wegfiele.
-
§ 16: Kann eine Kandidatin als Gleichstellungsbeauftragte/Stellvertreterin gewählt werden, die aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses voraussichtlich nur einen Bruchteil der Amtsperiode abdecken kann?
-
§ 16: Kann durch ein vereinfachtes Wahlverfahren die Stellvertreterin (und später auch die Gleichstellungsbeauftragte) direkt von den Vertrauensfrauen gewählt werden?
§ 13: Können Datenschutzinteressen dazu führen, dass Telearbeit in Bereichen, in denen sensible Daten verarbeitet werden, nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen möglich ist?
Nach dem Bundesgleichstellungsgesetz gilt zunächst folgendes: Telearbeitsplätze sind gemäß § 13 Abs. 1 BGleiG im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten anzubieten. Ablehnungen von flexiblen Arbeitszeitmodellen sind schriftlich zu begründen. Die Rechte der Beschäftigten richten sich - sofern Telearbeitsplätze grundsätzlich in der Dienststelle eingeführt wurden - auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die zur negativen Entscheidung führenden dienstlichen Belange müssen konkret und nachvollziehbar dargelegt werden. Einzelheiten für die Vergabe von Telearbeitsplätzen werden in der Regel durch Dienstvereinbarungen geregelt.
Wenn eine Dienststelle zunächst grundsätzlich überlegt, ob und in welchem Umfang Telearbeitsplätze eingerichtet werden können, hat sie außer dem Sinn und Zweck des Bundesgleichstellungsgesetzes auch andere Rechtsnormen zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, die als Ausfluss des grundgesetzlich verankerten informationellen Selbstbestimmungsrechtes geschützt sind.
Datenschutzbelange und gleichstellungspolitische Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Die Frage, ob in einer Dienststelle allgemein oder im konkreten Einzelfall ein Telearbeitsplatz bewilligt werden kann, muss daher auch berücksichtigen, ob die an dem jeweiligen (konkreten) Arbeitsplatz verarbeiteten Daten im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht auch bei Telearbeit ausreichend geschützt werden können. Dies dürfte dann zu bejahen sein, wenn die Daten bei der Verarbeitung zu Hause genauso gut geschützt sind wie im Büro. Das dürfte dann der Fall sein, wenn es sich um komplett elektronische Datenverarbeitung handelt und die Computer zugangsgeschützt sind.
Der Datenschutzbeauftragte hat in seinem 18. Tätigkeitsbericht (BT DS 14/5555), die datenschutzrechtlichen Gefahren (Einflussnahme- und Missbrauchsmöglichkeiten durch Dritte) bei Telearbeit erörtert. Danach muss bei der Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen Telearbeit in Betracht kommt, nach der Art der zu verarbeitenden Daten und nach ihrem Verwendungszusammenhang unterschieden werden. Besonders schutzwürdige personenbezogene Daten sind danach grundsätzlich nicht für die Telearbeit geeignet, da sich die entsprechenden Risiken in der Praxis kaum gänzlich vermeiden lassen. Zu den besonders sensiblen Daten gehören nach dem Bericht auch Gesundheitsdaten.