Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 1-16
Stand: 16.11.10
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§ 1: Muss eine Satzung geschlechtersensibel formuliert werden? Welche Rechtsfolgen sind bei einem Verstoß möglich?
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§ 1: Welche Rechte hat die Gleichstellungsbeauftragte, wenn eine Stellenausschreibung aus einem fremden Zuständigkeitsbereich nicht geschlechtersensibel formuliert wurde?
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§ 6: Ist das Bundesgleichstellungsgesetz einer Richtlinie zur Ausschreibung von Dienstposten, die ein Bundesministerium erlassen hat, übergeordnet?
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§§ 7 Abs. 1 - § 8 Abs. 1 Satz 1: Sind nach § 7 Abs. 1 BGleiG auch dann gleich viele Frauen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie von vorneherein nicht als gegenüber den männlichen Bewerbern gleich geeignet erscheinen?
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§§ 7 Abs. 1 - § 8 Abs. 1 Satz 1: Wie ist das Merkmal "gleiche Eignung" im Sinne des § 8 BGleiG auszulegen?
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§ 10 Abs. 5: Beinhaltet die Fortbildungsberechtigung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin gemäß § 10 Abs. 5 BGleiG auch die Teilnahme an einer von Gleichstellungsbeauftragten anderer Dienststellen organisierten Veranstaltung, die sowohl einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch als auch Fortbildung umfasst?
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§ 11: Ist ein Gleichstellungsplan nur dann aufzustellen, wenn die Dienststelle mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat und insofern eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen wäre?
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§ 12: Die Dienststelle bietet zwei Arbeitszeitmodelle an. Haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 12 BGleiG einen Anspruch darauf, dass weitere Modelle in der Dienststelle angeboten werden?
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§ 12: Ist eine Verlagerung von Aufgaben auf eine andere Arbeitseinheit, die dort die Umverteilung von Arbeitszeit erfordert, mit § 12 BGleiG vereinbar, wenn insbesondere Teilzeitbeschäftigte betroffen sind?
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§ 13: Können Datenschutzinteressen dazu führen, dass Telearbeit in Bereichen, in denen sensible Daten verarbeitet werden, nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen möglich ist?
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§ 16, Abs. 5: Ergibt sich aus den Regelungen des § 16 Abs. 5 BGleiG i.V.m. § 18 Abs. 8 BGleiG, dass eine ehemalige Gleichstellungsbeauftragte nach Beendigung des Amtes in derselben Dienststelle (mit demselben Personal) nicht als 1. Personalsachbearbeiterin eingesetzt werden darf?
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§ 16: Die Gleichstellungsbeauftragte einer Berufsgenossenschaft, die mit einer anderen Berufsgenossenschaft fusionieren soll, fragt an, ob mit der Fusion ihr Amt wegfiele.
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§ 16: Kann eine Kandidatin als Gleichstellungsbeauftragte/Stellvertreterin gewählt werden, die aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses voraussichtlich nur einen Bruchteil der Amtsperiode abdecken kann?
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§ 16: Kann durch ein vereinfachtes Wahlverfahren die Stellvertreterin (und später auch die Gleichstellungsbeauftragte) direkt von den Vertrauensfrauen gewählt werden?
§ 12: Ist eine Verlagerung von Aufgaben auf eine andere Arbeitseinheit, die dort die Umverteilung von Arbeitszeit erfordert, mit § 12 BGleiG vereinbar, wenn insbesondere Teilzeitbeschäftigte betroffen sind?
Die Frage, ob die Umverteilung der Arbeitszeit im Einzelfall mit § 12 BGleiG vereinbar ist, kann nicht allgemein beurteilt werden. Sie muss dienststellenintern geltend gemacht und geprüft werden, ob einer möglichen anderen Regelung, die betroffenen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit besser ermöglichen würde, zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Allgemeine Hinweise zu § 12 BGleiG:
Der Begriff der entgegenstehenden dienstlichen Belange ist eng auszulegen. Die typischerweise durch flexiblere Arbeitzeitformen oder die sonstige Änderung von Rahmenbedingungen eintretenden organisatorischen oder finanziellen Belastungen stellen keine solchen Belange dar.
Dienstliche Belange, die als zwingend entgegenstehend zu werten sind, müssen ein solches Gewicht haben, dass die Umgestaltung der Arbeits-, insbesondere der Präsenzzeiten oder der sonstigen Rahmenbedingungen, die Wahrnehmung des Auftrags der Dienststelle tatsächlich in Frage stellen, also ernsthaft gefährden könnte.
Zwingend wären sie nur dann, wenn sie auch unter äußerster Anspannung der verfügbaren Personal- und Organisationsressourcen nicht ausgeschlossen oder auf ein vertretbares Belastungsniveau reduziert werden könnten (siehe v. Roetteken, Kommentierung zum BGleiG, § 12 Rn. 15 und 16).
Die bloße Unerwünschtheit von Änderungen, auch für andere Beschäftigte, genügt nicht, da auch sie den Erfordernissen Rechnung tragen müssen, die sich aus der besseren Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit ergeben.
Wesentlicher Gegenstand der notwendigen von der Dienststelle anzubietenden Erleichterung ist die flexible Gestaltung der Arbeitszeit. § 12 BGleiG verpflichtet die Dienststelle "Arbeitszeiten" anzubieten, die Männern und Frauen die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie erleichtern. Der Plural bedeutet, dass unterschiedliche Angebote erarbeitet werden müssen, da ein einziges Modell nicht einer Vielzahl von Fällen gerecht werden kann.