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Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 1-16

Stand: 16.11.10

 

§ 12: Ist eine Verlagerung von Aufgaben auf eine andere Arbeitseinheit, die dort die Umverteilung von Arbeitszeit erfordert, mit § 12 BGleiG vereinbar, wenn insbesondere Teilzeitbeschäftigte betroffen sind?

Die Frage, ob die Umverteilung der Arbeitszeit im Einzelfall mit § 12 BGleiG vereinbar ist, kann nicht allgemein beurteilt werden. Sie muss dienststellenintern geltend gemacht und geprüft werden, ob einer möglichen anderen Regelung, die betroffenen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit besser ermöglichen würde, zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Allgemeine Hinweise zu § 12 BGleiG:
Der Begriff der entgegenstehenden dienstlichen Belange ist eng auszulegen. Die typischerweise durch flexiblere Arbeitzeitformen oder die sonstige Änderung von Rahmenbedingungen eintretenden organisatorischen oder finanziellen Belastungen stellen keine solchen Belange dar.
Dienstliche Belange, die als zwingend entgegenstehend zu werten sind, müssen ein solches Gewicht haben, dass die Umgestaltung der Arbeits-, insbesondere der Präsenzzeiten oder der sonstigen Rahmenbedingungen, die Wahrnehmung des Auftrags der Dienststelle tatsächlich in Frage stellen, also ernsthaft gefährden könnte.
Zwingend wären sie nur dann, wenn sie auch unter äußerster Anspannung der verfügbaren Personal- und Organisationsressourcen nicht ausgeschlossen oder auf ein vertretbares Belastungsniveau reduziert werden könnten (siehe v. Roetteken, Kommentierung zum BGleiG, § 12 Rn. 15 und 16).
Die bloße Unerwünschtheit von Änderungen, auch für andere Beschäftigte, genügt nicht, da auch sie den Erfordernissen Rechnung tragen müssen, die sich aus der besseren Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit ergeben.
Wesentlicher Gegenstand der notwendigen von der Dienststelle anzubietenden Erleichterung ist die flexible Gestaltung der Arbeitszeit. § 12 BGleiG verpflichtet die Dienststelle "Arbeitszeiten" anzubieten, die Männern und Frauen die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie erleichtern. Der Plural bedeutet, dass unterschiedliche Angebote erarbeitet werden müssen, da ein einziges Modell nicht einer Vielzahl von Fällen gerecht werden kann.