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Fragen und Antworten zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): §§ 1-16

Stand: 16.11.10

 

§ 12: Die Dienststelle bietet zwei Arbeitszeitmodelle an. Haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 12 BGleiG einen Anspruch darauf, dass weitere Modelle in der Dienststelle angeboten werden?

§ 12 BGleiG verpflichtet die Dienststellen, Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Männern und Frauen die Vereinbarkeit von Familien und Erwerbstätigkeit erleichtern, sofern keine betriebliche Belange entgegenstehen. § 12 BGleiG verpflichtet die Dienststelle hingegen nicht, allen Beschäftigten mit Familienpflichten ein individuell passendes Arbeitszeitmodell oder auch eine Vielzahl von Auswahlmodellen zur Verfügung zu stellen. Das wäre gleichstellungspolitisch vielleicht wünschenswert, ist aber organisatorisch nicht zu realisieren.

Das Bundesgleichstellungsgesetz räumt der Dienststelle dementsprechend an dieser Stelle einen weiten Ermessensspielraum ein. Welche Modelle angeboten und wie diese konkret ausgestaltet werden, liegt in der Organisationshoheit der jeweiligen Dienststelle. Sofern flexible Arbeitszeiten angeboten werden und beispielsweise die Beschäftigten zwischen verschiedenen Modellen wählen können, dürfte ein solcher Ermessenspielraum nicht überschritten sein. Sofern die Modelle allgemein der Zielsetzung der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen, besteht für die Beschäftigten kein weitergehender Anspruch.